Dipl.-Ing. Dirk Rittershaus, Dipl.-Ing. Michael Haug
1) Kann der Unternehmer oder eine von ihm beauftragte betriebliche Person die Unterweisung der Mitarbeiter im Umgang mit Atemschutzgeräten selbst durchführen?
Nein. Gemäß DGUV-R 112-190 muss der Unternehmer dafür sorgen, dass die Unterweisungen durch eine geeignete Person abgehalten werden, die spezifische Kenntnisse für diesen Zweck besitzt. Diese Voraussetzungen erfüllen z. B. Personen, die bei Hauptstellen für das Grubenrettungswesen, Feuerwehrschulen oder Herstellern von Atemschutzgeräten ausgebildet und regelmäßig (mind. alle 5 Jahre) fortgebildet wurden. Dabei werden Aus- und Fortbildung dokumentiert.
2) In welchen Abständen müssen die Mitarbeiter unterwiesen werden?
Die Beschäftigten müssen regelmäßig, jedoch mind. einmal jährlich gemäß DGUV-R 112-190 unterwiesen werden. Die Dauer der Unterweisung ist abhängig von der Art des verwendeten Atemschutzgeräts sowie von der Einsatzart.
3) Sind neben der Unterweisung unbedingt auch praktische Übungen erforderlich?
Ja, praktische Übungen sind in jedem Fall erforderlich.
So soll z. B. auch bei Filtergeräten nach dem Abschluss der theoretischen Unterweisung eine Trageübung mit angelegtem Filtergerät unter Berücksichtigung der zu erwartenden Einsatzbedingungen durchgeführt werden. Dazu gehören u. a. das Anlegen des Gerätes, die Kontrolle des Dichtsitzes des Atemanschlusses und Gewöhnungsübungen.
Beim Einsatz von Isoliergeräten müssen nach Abschluss der theoretischen Unterweisung zur Gewöhnung Arbeiten mit angelegtem Atemschutzgerät durchgeführt und der Gebrauch der Mess- und Hilfsgeräte, soweit erforderlich, geübt werden. Dabei sind auch das Anlegen des Gerätes und die Kontrolle des Dichtsitzes des Atemanschlusses und der Einsatzbereitschaft des Gerätes zu üben. Falls keine Atemschutzübungsanlage zur Verfügung steht, müssen Trageübungen unter Berücksichtigung der zu erwartenden Einsatzbedingungen durchgeführt werden.
Im Rahmen der Unterweisung sind typische Trageübungen mit dem vorgesehenen Isoliergerät durchzuführen. Bei Regenerationsgeräten ist die Dauer der Trageübung nach der Gebrauchsdauer des Gerätes einzurichten.