Dipl.-Ing. Cornelia von Quistorp
1.1 Definition
Persönliche Schutzausrüstung (PSA) ist im Sinn der PSA-Benutzungsverordnung (PSA-BV) jede Ausrüstung, die dazu bestimmt ist, von den Beschäftigten benutzt oder getragen zu werden, um sich gegen eine Gefährdung für ihre Sicherheit und Gesundheit zu schützen. Dazu gehört auch jede mit demselben Ziel verwendete und mit der PSA verbundene Zusatzausrüstung.
1.2 Hintergrund
Persönliche Schutzausrüstung ist in der Rangfolge möglicher Arbeitsschutzmaßnahmen (Technisch-Organisatorisch-Personenbezogen) als letztes Glied angesiedelt. Nur wenn technische und organisatorische Möglichkeiten nicht infrage kommen oder nicht ausreichend sind, darf auf PSA zurückgegriffen werden. Der Grund liegt (neben der Arbeitserschwernis und den körperlichen Belastungen, die der Einsatz mit sich bringen kann) darin, dass PSA quasi als letzte Barriere sicherstellen muss, dass eine Gefährdung (mechanisch, thermisch, chemisch, elektrisch, biologisch) nicht zu einer schädigenden Wirkung auf den Menschen führt.
Das Schutzniveau, das so erzielt wird, ist außer von technischen Faktoren maßgeblich davon abhängig, ob der Einsatz der Schutzausrüstung konsequent und richtig erfolgt. Dabei spielen sowohl die Auswahl geeigneter Geräte und Materialien und einsatzorganisatorische Fragen eine Rolle als auch in starkem Maße die Kompetenz und Motivation der Anwender. Alle diese Faktoren müssen in die Gefährdungsbeurteilung mit eingehen, die mit dem betreffenden Arbeitsverfahren verbunden ist und aus der der Einsatz von PSA als Maßnahme hervorgegangen ist. Daraus ergibt sich entsprechend, dass alle diese unter Umständen kritischen Punkte, die für den erfolgreichen Einsatz Persönlicher Schutzausrüstung wesentlich sind, erprobt und ggf. wiederholend geübt werden müssen.
1.3 Unfall- und Berufskrankheitengeschehen
Persönliche Schutzausrüstung wird per Definition körpernah eingesetzt. Entsprechend hoch sind mögliche Auswirkungen auf die Gesundheit. Zu negativen Auswirkungen kann es kommen,
- wenn die Schutzausrüstung nicht ausreichend wirksam oder defekt ist oder falsch eingesetzt wird und so die anstehende Gefährdung auf den Menschen einwirkt. Es kann dann zu allen Arten von Unfällen kommen, zu deren Verhinderung PSA eingesetzt wird, z. B. Stoß- und Schnittverletzungen, Haut- und Atemwegreizungen und -verätzungen, Vergiftungen, Verbrennungen, Ersticken, Stürze usw., aber auch zu Berufskrankheiten wie Lärmschwerhörigkeit, Hauterkrankungen, Lungenschäden durch Inhalation diverser Gefahrstoffe usw.,
- wenn Schutzausrüstung durch unangebrachten Einsatz selber zum Risiko wird. Zum Beispiel kann der falsche Einsatz von Handschuhen sowohl zu Unfällen (an drehenden Maschinen) als auch zu Hautschäden durch Feuchtigkeit (wenn Handschuhe mit feuchten Händen oder viel zu lange getragen werden) führen. Auch beim Einsatz von Atemschutz oder PSA gegen Absturz kann es zu erheblichen Gesundheitsgefahren kommen.
In beiden Fällen trägt die konsequente, regelmäßige praktische Einweisung in den Umgang mit PSA erheblich dazu bei, Gesundheitsrisiken zu verringern.
1.4 Verantwortung von Arbeitgeber und Führungskräften
Die PSA-Benutzungserordnung legt fest, dass der Arbeitgeber im Rahmen der Unterweisung nach § 12 Arbeitsschutzgesetz seinen Beschäftigten vermitteln muss, wie die PSA sicherheitsgerecht benutzt wird und, soweit erforderlich, eine Schulung in der Benutzung durchzuführen ist (§3 PSA-BV).
In der DGUV-V 1 wird das dahingehend konkretisiert, dass insbesondere für PSA, die gegen tödliche Gefahren oder bleibende Gesundheitsschäden schützen soll, Unterweisungen in jedem Fall mit Übungen verbunden sein müssen. Aber auch in allen anderen Fällen empfiehlt sich die praktische Übung in der Unterweisung, weil Inhalte durch praktisches Tun viel effektiver aufgenommen werden als durch das gesprochene und erst recht das geschriebene Wort.
1.5 Folgen von Verstößen
Typische Beispiele, in denen es wegen mangelnder praktischer Erfahrung in der Anwendung von PSA zu Risiken, Unfällen oder Gesundheitsschäden kommen kann, sind folgende:
- Verstärkte Einwirkung von hautgefährdenden Gefahrstoffen im Inneren eines Chemikalienschutzhandschuhes, weil die richtige Technik des sauberen An- und Ablegens nicht bekannt ist.
- Gesundheitsbelastung durch hohen Atemwiderstand und/oder Inhalation von Gefahrstoffen, weil nicht bekannt ist, wann Einmalmasken oder Filter in Atemschutzgeräten zu wechseln sind.
- Schwere Gesundheitsprobleme, wenn in Notlagen Atemschutzgeräte von Ungeübten getragen werden müssen (z. B. bei Notfällen in abwassertechnischen Einrichtungen oder anderen geschlossenen Anlagen), weil diese die Geräte nicht richtig einsetzen können oder den dabei auftretenden Kreislaufbelastungen gar nicht gewachsen sind.
- Verletzungen durch falsch angelegte Sicherheitsgeschirre, die entweder nicht ausreichend vor Absturz schützen oder die auftretenden Kräfte durch Fall und/oder Körpergewicht nicht richtig aufnehmen können.
- Über längere Zeiten nicht ausreichender Gehörschutz, weil Stöpsel oder Kapseln nicht richtig ein- oder aufgesetzt werden.
Weitere wesentliche Folgen eines ungeübten Umgangs mit PSA sind:
- hohe Kosten durch mangelnde Sorgfalt und Pflege im Um...