Dipl.-Ing. Cornelia von Quistorp
Zusammenfassung
- In vielen Arbeitsprozessen ist Persönliche Schutzausrüstung (PSA) eine unverzichtbare Arbeitsschutzmaßnahme.
- PSA ist immer als letztmögliche Maßnahme vorgesehen, wenn technische und organisatorische Möglichkeiten nicht greifen. Sie muss effektiv schützen, weil sonst der Mensch unmittelbar gefährdet ist.
- Effektivität und Schutzniveau von PSA hängen wesentlich von der Akzeptanz der Beschäftigten ab. Durch praktische Unterweisung und regelmäßige Übung wachsen Kompetenz und Motivation der Beschäftigten beim Einsatz.
- Falsch angewendete Schutzausrüstung belastet in bestimmten Fällen den Träger mehr als dass sie nützt (z. B. bei Atemschutz und Handschuhen). Dem Kostenaufwand für die Beschaffung steht so ein Minus an Sicherheit gegenüber.
- Praktische Übungen lockern die Unterweisungspraxis auf.
- Bestimmte Schutzausrüstungen sind sehr komplex und in der Anwendung anspruchsvoll (z. B. Atemschutzgeräte). Erst durch gründliche praktische Übung ist hier ein Einsatz überhaupt vertretbar. Entsprechend gibt es in diesen Bereichen verbindliche Vorgaben für regelmäßige Übungen.
- Im praktischen Umgang mit PSA im Rahmen von angeleiteten Übungen ergeben sich wertvolle Rückmeldungen für die Verantwortlichen, durch die Auswahl und Einsatz von Schutzausrüstung optimiert werden kann.
- Eine praktische Übung dient der Wirksamkeitskontrolle einer getroffenen Maßnahme. Diese Wirksamkeitskontrolle ist Bestandteil der Verpflichtung zur Gefährdungsbeurteilung.
1 Details
1.1 Definition
Persönliche Schutzausrüstung (PSA) ist im Sinn der PSA-Benutzungsverordnung (PSA-BV) jede Ausrüstung, die dazu bestimmt ist, von den Beschäftigten benutzt oder getragen zu werden, um sich gegen eine Gefährdung für ihre Sicherheit und Gesundheit zu schützen. Dazu gehört auch jede mit demselben Ziel verwendete und mit der PSA verbundene Zusatzausrüstung.
1.2 Hintergrund
Persönliche Schutzausrüstung ist in der Rangfolge möglicher Arbeitsschutzmaßnahmen (Technisch-Organisatorisch-Personenbezogen) als letztes Glied angesiedelt. Nur wenn technische und organisatorische Möglichkeiten nicht infrage kommen oder nicht ausreichend sind, darf auf PSA zurückgegriffen werden. Der Grund liegt (neben der Arbeitserschwernis und den körperlichen Belastungen, die der Einsatz mit sich bringen kann) darin, dass PSA quasi als letzte Barriere sicherstellen muss, dass eine Gefährdung (mechanisch, thermisch, chemisch, elektrisch, biologisch) nicht zu einer schädigenden Wirkung auf den Menschen führt.
Das Schutzniveau, das so erzielt wird, ist außer von technischen Faktoren maßgeblich davon abhängig, ob der Einsatz der Schutzausrüstung konsequent und richtig erfolgt. Dabei spielen sowohl die Auswahl geeigneter Geräte und Materialien und einsatzorganisatorische Fragen eine Rolle als auch in starkem Maße die Kompetenz und Motivation der Anwender. Alle diese Faktoren müssen in die Gefährdungsbeurteilung mit eingehen, die mit dem betreffenden Arbeitsverfahren verbunden ist und aus der der Einsatz von PSA als Maßnahme hervorgegangen ist. Daraus ergibt sich entsprechend, dass alle diese unter Umständen kritischen Punkte, die für den erfolgreichen Einsatz Persönlicher Schutzausrüstung wesentlich sind, erprobt und ggf. wiederholend geübt werden müssen.
1.3 Unfall- und Berufskrankheitengeschehen
Persönliche Schutzausrüstung wird per Definition körpernah eingesetzt. Entsprechend hoch sind mögliche Auswirkungen auf die Gesundheit. Zu negativen Auswirkungen kann es kommen,
- wenn die Schutzausrüstung nicht ausreichend wirksam oder defekt ist oder falsch eingesetzt wird und so die anstehende Gefährdung auf den Menschen einwirkt. Es kann dann zu allen Arten von Unfällen kommen, zu deren Verhinderung PSA eingesetzt wird, z. B. Stoß- und Schnittverletzungen, Haut- und Atemwegreizungen und -verätzungen, Vergiftungen, Verbrennungen, Ersticken, Stürze usw., aber auch zu Berufskrankheiten wie Lärmschwerhörigkeit, Hauterkrankungen, Lungenschäden durch Inhalation diverser Gefahrstoffe usw.,
- wenn Schutzausrüstung durch unangebrachten Einsatz selber zum Risiko wird. Zum Beispiel kann der falsche Einsatz von Handschuhen sowohl zu Unfällen (an drehenden Maschinen) als auch zu Hautschäden durch Feuchtigkeit (wenn Handschuhe mit feuchten Händen oder viel zu lange getragen werden) führen. Auch beim Einsatz von Atemschutz oder PSA gegen Absturz kann es zu erheblichen Gesundheitsgefahren kommen.
In beiden Fällen trägt die konsequente, regelmäßige praktische Einweisung in den Umgang mit PSA erheblich dazu bei, Gesundheitsrisiken zu verringern.
1.4 Verantwortung von Arbeitgeber und Führungskräften
Die PSA-Benutzungserordnung legt fest, dass der Arbeitgeber im Rahmen der Unterweisung nach § 12 Arbeitsschutzgesetz seinen Beschäftigten vermitteln muss, wie die PSA sicherheitsgerecht benutzt wird und, soweit erforderlich, eine Schulung in der Benutzung durchzuführen ist (§3 PSA-BV).
In der DGUV-V 1 wird das dahingehend konkretisiert, dass insbesondere für PSA, die gegen tödliche Gefahren oder bleibende Gesundheitsschäden schützen soll, Unterweisungen in jedem Fall mit Übungen verbunden sein müssen. Aber auch in allen anderen Fällen empfiehlt sich die prakti...