Mit dem Werkvertrag (§§ 631 ff. BGB) verpflichtet sich der Fremdunternehmer (Fremdfirma) zur Herstellung eines vom Auftraggeber in Auftrag gegebenen Werkes. Gegenstand dieses Werkvertrages können sowohl die Herstellung oder Veränderung einer Sache als auch ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg sein. Grundsätzliche Merkmale für einen Werkvertrag sind:
- Die Vereinbarung und Erstellung eines konkret bestimmten und dafür ausreichend beschriebenen Werkergebnisses oder die entsprechende Veränderung einer Sache.
- Die unternehmerische Eigenverantwortlichkeit und die daraus folgende Dispositionsfreiheit des Fremdunternehmers gegenüber dem Auftraggeber (Besteller). Das bedeutet, dass der Auftraggeber z. B. auf die Anzahl und die Qualifikation der in seinem Betrieb tätigen Arbeitnehmer des Fremdunternehmers keinen direkten Einfluss nehmen kann.
- Das ausschließliche Weisungsrecht des Fremdunternehmers gegenüber seinen im Betrieb des Auftraggebers tätigen Arbeitnehmern. Das bedeutet, dass diese Arbeitnehmer nicht in die Arbeitsabläufe oder in den Produktionsprozess des Betriebes des Auftraggebers eingegliedert werden.
- Das Unternehmerrisiko trägt der Auftragnehmer, insbesondere die Gewährleistungspflicht für Mängel des Werkes.
- Herstellungsbezogene oder ergebnisbezogene Vergütung. Das bedeutet, dass normalerweise keine Abrechnung nach Zeiteinheiten zwischen Auftraggeber und Fremdunternehmer erfolgt.
Ein Arbeitnehmerüberlassungsvertrag liegt vor, wenn der Vertragsinhalt das gewerbsmäßige Überlassen (Zurverfügungstellen) von Arbeitnehmern (Leiharbeitnehmern) durch einen Arbeitgeber (Verleiher) an Dritte (Entleiher) zum Zwecke der Arbeitsleistung regelt, ohne dass damit Arbeitsvermittlung betrieben wird.
Die Arbeitnehmerüberlassung erschöpft sich im bloßen Zurverfügungstellen geeigneter, arbeitsbereiter Arbeitnehmer, die der Dritte (Entleiher) nach eigenen betrieblichen Erfordernissen einsetzt. Der Verleiher bleibt dabei der Arbeitgeber der Leiharbeitnehmer mit allen wesentlichen Arbeitgeberrechten und -pflichten. Er räumt dem Entleiher lediglich ein vertraglich bestimmtes Weisungsrecht hinsichtlich der Ausführung der Arbeitsleistung ein. Dieses Rechtsverhältnis zwischen Verleiher und Entleiher wird bei der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung durch einen schriftlichen Arbeitnehmerüberlassungsvertrag begründet und geregelt, in dem auch der Umfang des dem Entleiher übertragenen Weisungsrechts festgelegt ist.
Maßgebliche Kriterien (nicht alle müssen zutreffen) für eine Arbeitnehmerüberlassung sind z. B. – unabhängig von der Vertragsform:
- Der Arbeitnehmer ist in die Betriebsorganisation des Drittbetriebes (Entleiherbetriebes) eingegliedert.
- Das Weisungsrecht bei der Ausführung der Arbeitsleistung wird von Vorgesetzten des Entleiherbetriebes ausgeübt.
- Der Leistungszweck des Arbeitnehmereinsatzes stimmt mit dem Betriebszweck des Entleiherbetriebes überein.
- Das für einen Werkvertrag typische Haftungsrisiko (Gewährleistung) ist ausgeschlossen oder eingeschränkt.
- Die Vergütung zwischen Entleiher und Verleiher erfolgt nach Zeiteinheiten.