1) Müssen wir uns überhaupt um Fremdfirmen auf unserem Gelände kümmern? Wir haben doch extra den Auftrag vergeben, um keinen Aufwand zu haben.
Arbeiten Beschäftigte mehrerer Unternehmen zusammen, müssen die Arbeitgeber im Hinblick auf den Arbeitsschutz zusammenarbeiten. Insbesondere müssen sie – soweit es zur Vermeidung einer möglichen gegenseitigen Gefährdung erforderlich ist – eine Person bestimmen, die die Arbeiten aufeinander abstimmt. Es besteht also eine Pflicht, die Arbeiten zu koordinieren, auch wenn Sie den Auftrag vergeben haben.
2) Wer hat das Weisungsrecht bei Arbeiten von Fremdfirmen auf dem Betriebsgelände?
Sie sollten bereits bei der Auftragsvergabe festlegen, wer die Koordinatorenfunktion übernimmt. Es sollte einer Ihrer Mitarbeiter sein, da er die betrieblichen Gegebenheiten und Abläufe am besten kennt. Zu den Aufgaben des Koordinators gehört es, einzugreifen, wenn
- vereinbarte festgelegte Sicherheitsmaßnahmen nicht durchgeführt,
- Arbeitsschutzbestimmungen missachtet oder
- Personen gefährdet werden.
Grundsätzlich sollte ein Eingreifen des Koordinators immer über den unmittelbaren Vorgesetzten (z. B. über den Verantwortlichen der Fremdfirma) erfolgen. Eine Ausnahme von diesem Regelfall ist dann gegeben, wenn eine unmittelbare Gefahr für Personen besteht. In diesem Fall muss der Koordinator unverzüglich entsprechende Maßnahmen einleiten (z. B. Arbeitsunterbrechung, Anweisen von zusätzlichen Sicherheitsmaßnahmen). Der jeweilige Vorgesetzte ist danach umgehend zu informieren.
3) Wer muss Leiharbeiter (Arbeitnehmerüberlassung) unterweisen?
Den Arbeitsschutz für die Beschäftigten von Zeitarbeitsunternehmen bei der Arbeitnehmerüberlassung liegt in Ihrer Verantwortung! Sie erstreckt sich auf den Einsatz der Beschäftigten entsprechend dem Arbeitnehmerüberlassungsvertrag und auf die Integration der Beschäftigten in die Arbeitsschutzorganisation Ihres Unternehmens. Dazu gehören auch die arbeitsplatzbezogene Unterweisung und die Bereitstellung geeigneter Arbeitsmittel.
4) Können Fremdfirmen bei Verstößen vom Betriebsgelände verwiesen werden?
Ja! Grundsätzlich haben Sie das "Hausrecht". Es ist jedoch sinnvoll, bereits vertraglich zu vereinbaren, dass im Falle von Verstößen Fremdfirmenmitarbeiter mit sofortiger Wirkung des Betriebsgeländes verwiesen werden können. Sie sollten sich das Recht zusichern, die durch einen Verweis der Fremdfirmenmitarbeiter entstehenden Kosten (direkte und indirekte Kosten) der Fremdfirma in Rechnung zu stellen.