1.1 Definition
Abfälle werden definiert als "Stoffe oder Gegenstände", die nicht zielgerichtet hergestellt werden. Der Gesetzgeber unterscheidet zwischen gefährlichen und nicht gefährlichen Abfällen sowie zwischen Abfällen zur Verwertung bzw. zur Beseitigung. Maßnahmen zur Abfallvermeidung setzen an, bevor ein Stoff, ein Material oder ein Erzeugnis zu Abfall wird. Ziel ist letztlich, die Abfallmenge zu verringern.
Mengen an gefährlichen Abfällen in Deutschland
Die Menge gefährlicher Abfälle aus Produktion und Gewerbe lag 1999 bei ca. 7 Mio. Tonnen und betrug im Jahr 2018 ca. 9 Mio. Tonnen. Im Jahr 2018 landeten insgesamt ca. 26 Mio. Tonnen gefährliche Abfälle auf Deponien und in Verbrennungs- und Behandlungsanlagen (Begleitscheine als Berechnungsgrundlage, Quelle: UBA/Statistisches Bundesamt).
Verminderung der Abfallmenge
Die Menge an Abfall kann z. B. dadurch verringert werden, dass:
- langlebige Produkte verwendet werden,
- Mehrweg statt Einweg benutzt wird, z. B. wieder verwendbare Produkte, wieder befüllbare Behälter,
- Recyclingprodukte verwendet werden, z. B. Produkte aus 100 % Altpapier,
- abfallarme Verfahren bzw. Anlagen, z. B. anlageninterne Kreislaufführung von Stoffen, eingesetzt werden,
- abfallarme Produkte, Erzeugnisse beschafft und konzipiert werden.
Verminderung der Schädlichkeit durch:
- Einsatz von nicht oder weniger gefährlichen Stoffen (Substitution),
- Verfahren bzw. Anlagen, bei denen keine oder weniger gefährliche Abfälle entstehen,
- Gestaltung schadstoffarmer Produkte, Erzeugnisse.
Erfinden Sie das Rad nicht neu, nutzen Sie verfügbare Informationen
Im Auftrag des Umweltbundesamts wurden zunächst die in Deutschland und anderen Ländern realisierten oder als geeignet anerkannten Maßnahmen zur Abfallvermeidung erfasst (vgl. Umweltbundesamt, Texte Nr. 59/2010). Die ca. 300 Einzelmaßnahmen wurden anschließend bewertet, geeignete Maßnahmen für ein nationales Abfallvermeidungsprogramm werden vorgeschlagen ("Inhaltliche Umsetzung von Art. 29 der Richtlinie 2008/98/EG – Wissenschaftlich-technische Grundlagen für ein bundesweites Abfallvermeidungsprogramm" (2013), www.umweltbundesamt.de). Das "Abfallvermeidungsprogramm – des Bundes unter Beteilung der Länder" wurde am 31.7.2013 beschlossen (www.bmu.de).
1.2 Verantwortung des Arbeitgebers
Der Unternehmer bzw. Betreiber von Anlagen trägt die Verantwortung, dass Vorschriften eingehalten werden. Abfallvermeidung hat höchste Priorität. Unternehmer tragen Verantwortung für ihre Erzeugnisse (§ 23 KrWG Produktverantwortung): "Wer Erzeugnisse entwickelt, herstellt, be- oder verarbeitet oder vertreibt, trägt zur Erfüllung der Ziele der Kreislaufwirtschaft die Produktverantwortung. Erzeugnisse sind möglichst so zu gestalten, dass bei ihrer Herstellung und ihrem Gebrauch das Entstehen von Abfällen vermindert wird und sichergestellt ist, dass die nach ihrem Gebrauch entstandenen Abfälle umweltverträglich verwertet oder beseitigt werden."
Rücknahmepflichten für Hersteller
Seit dem Inkrafttreten des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes (ElektroG) ergeben sich neue Pflichten für Hersteller, Entsorger, Zertifizierer und Kommunen in der Entsorgung von Elektroaltgeräten. Seit dem 31.12.2006 müssen Verwertungs- und Recyclingquoten erfüllt und Mengenströme dokumentiert werden. § 10 ElektroG regelt die Rücknahmepflicht der Hersteller, § 25 KrWG legt u. a. Anforderungen an Rücknahme- und Rückgabepflichten für Hersteller und Vertreiber fest. Leider werden viele Elektroaltgeräte (sog. Elektroschrott) exportiert, obwohl dies unzulässig ist und unter "katastrophalen Bedingungen für Umwelt und Gesundheit" verwertet und entsorgt (Quelle: Studie von Ökopol im Auftrag des UBA).
Erfassen Sie systematisch Ihr Abfallaufkommen
Den Überblick über Abfälle im Unternehmen ermöglicht eine Abfallbilanz, die im Rahmen eines betrieblichen Abfallwirtschaftskonzepts erstellt wird. Sie liefert die erforderlichen Daten darüber, welche Abfallarten in welchen Mengen anfallen und wo es Potenziale zum Vermeiden bzw. Verringern gibt.
Gefahrstoffverzeichnis mit Abfallbilanz verknüpfen
Muss ein Gefahrstoffverzeichnis (§ 6 Abs. 12 GefStoffV) geführt werden, so gibt dies Hinweise darauf, welche Gefahrstoffe ggf. durch nicht oder weniger gefährliche Stoffe ersetzt werden können, was sich auch auf die Menge der gefährlichen Abfälle auswirken kann.
Abfallvermeidung beginnt bei der Beschaffung
Abfallvermeidung beginnt bei der Beschaffung neuer Stoffe bzw. dem Einsatz neuer Verfahren. Vor deren Einsatz muss im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung festgestellt werden, ob nicht oder weniger gefährliche Stoffe verwendet bzw. Verfahren angewendet werden können (Substitutionsprüfung nach § 6 GefStoffV).
Fragen Sie Ihren Abfallbeauftragten
Betriebsbeauftragte im Umweltbereich müssen den Arbeitgeber im Hinblick auf neue Entwicklungen und Erkenntnisse zur Abfallvermeidung unterstützen. "Der Abfallbeauftragte berät den Betreiber und die Betriebsangehörigen in Angelegenheiten, die für die Abfallvermeidung und Abfallbewirtschaftung bedeutsam sein können." (...