Überblick

In Gewerbe und Industrie entstehen neben den erwünschten Produkten auch Abfälle. Der Unternehmer bzw. Betreiber einer Anlage muss Abfälle vorrangig vermeiden. Das senkt Entsorgungskosten und die Umwelt wird weniger belastet. Nach Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) ist Abfallvermeidung jede Maßnahme, die ergriffen wird, bevor ein Stoff, Material oder Erzeugnis zu Abfall geworden ist und dazu dient, die Abfallmenge, die schädlichen Auswirkungen des Abfalls auf Mensch und Umwelt oder den Gehalt an schädlichen Stoffen in Materialien und Erzeugnissen zu verringern.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

In der Abfallwirtschaft gilt folgende Rangfolge (Abfallhierarchie nach § 6 KrWG):

  1. Vermeidung,
  2. Vorbereitung zur Wiederverwendung,
  3. Recycling,
  4. sonstige Verwertung, insbesondere energetische Verwertung und Verfüllung,
  5. Beseitigung.

D. h., Abfälle sind vorrangig zu vermeiden, indem ihre Menge und Schädlichkeit reduziert werden. Ausgehend von dieser Rangfolge soll aber nach KrWG diejenige Maßnahme Priorität haben, die den Schutz von Mensch und Umwelt am besten gewährleistet. Hierbei sind folgende Aspekte zu berücksichtigen (§ 6 KrWG):

  • die zu erwartenden Emissionen,
  • das Maß der Schonung der natürlichen Ressourcen,
  • die einzusetzende oder zu gewinnende Energie sowie
  • die Anreicherung von Schadstoffen in Erzeugnissen, in Abfällen zur Verwertung oder in daraus gewonnenen Erzeugnissen.

Folgende Auswahl gesetzlicher Regelungen soll dazu beitragen, die Schädlichkeit von Abfällen zu verringern (vgl. Umweltbundesamt: Texte Nr. 59/2010[1]):

  • Stoffverbote für Elektro- und Elektronikgeräte nach Elektro- und Elektronikgerätegesetz,
  • Verbote für Batterien mit gefährlichen Inhaltsstoffen nach Batteriegesetz,
  • Schadstoffbegrenzung bei Verpackungen nach Verpackungsverordnung,
  • Verringerung der Schadstoffe in Fahrzeugen und Fahrzeugteilen nach Altfahrzeug-Verordnung,
  • Herstellungs- und Verwendungsverbote für bestimmte Stoffe nach Gefahrstoffverordnung,
  • Verbot des Inverkehrbringens bestimmter Stoffe nach Chemikalienverbotsverordnung,
  • Verwendungsverbote für Teer und andere Pyrolyseprodukte aus organischem Material nach TRGS 551,
  • Substitution für Produkte aus Aluminiumsilikatwolle nach TRGS 619,
  • Anwendung von Ersatzstoffen und/oder Verwendungsbeschränkungen für bestimmte Stoffe in verschiedenen weiteren technischen Regeln für Gefahrstoffe.

Und die Einwegkunststoffverbotsverordnung soll dazu beitragen, Abfall zu vermeiden. Sie tritt am 3.7.2021 in Kraft. Weitere Verordnungen zur Abfallvermeidung werden erwartet, u. a. zu folgenden Themen:

  • Vernichtung von retournierter Ware im Versandhandel,
  • Verbindlicher Rezyklat-Einsatz.
[1] "Erarbeitung der wissenschaftlichen Grundlagen für die Erstellung eines bundesweiten Abfallvermeidungsprogramms" (2010), www.umweltbundesamt.de

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