Dipl.-Ing. Cornelia von Quistorp
1.1 Definition
Im Arbeitsschutzrecht wird die Anzahl von Feuerlöschern in einem Betrieb nach der ASR A2.2 "Maßnahmen gegen Brände" bestimmt. Sie bezieht sich dabei auf "tragbare und fahrbare Feuerlöscher", wobei diese nach DIN EN 3 "Tragbare Feuerlöscher" geprüft und zugelassen sein müssen. Auch Wandhydranten können in die Berechnung mit einbezogen werden, nicht aber ortsfeste Löschanlagen und andere Löschgeräte wie Löschdecken, Kübelspritzen o. Ä. Weitere Vorgaben zur Bereitstellung von Feuerlöschern können sich aus den Bauvorschriften der Länder ergeben, z. B. für Sonderbauten wie Fliegende Bauten, Versammlungs- und Verkaufsstätten usw. sowie für bestimmte Anlagen (z. B. Feuerungsanlagen).
1.2 Hintergrund
Nach DIN EN 3 und ASR A2.2 werden Feuerlöscher nicht einfach nach Größe und Anzahl bestimmten Betriebsgrößen zugeordnet. Vielmehr entspricht jeder Feuerlöscher abhängig von Größe und verwendetem Löschmittel einer bestimmten Zahl von Löschmitteleinheiten (LE). Die ASR A2.2 teilt dann Betriebe unterschiedlicher Branchen und Risiken in die Brandgefährdungsklassen normal und erhöht. Für Betriebe mit normaler Brandgefährdung wird eine Grundausstattung mit Feuerlöschern und ggf. Wandhydranten als ausreichend angesehen, die nach den Berechnungsgrundlagen der ASR A2.2 als notwendige Löschmitteleinheiten pro Grundfläche des Betriebs bestimmt werden kann. Damit kann der Betrieb im Einzelfall entscheiden, mit welcher Art und Größe von Feuerlöschern diese Löschmitteleinheiten bereitgestellt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass in jedem Geschoss wenigstens ein Löscher vorhanden ist.
Für Betriebe mit erhöhter Brandgefährdung müssen zusätzlich ergänzende Maßnahmen ergriffen werden, u. a. ggf. auch eine höhere oder spezielle Ausstattung mit Feuerlöschern.
Theoretisch kann, wie bei jeder nachgeordneten Arbeitsschutzvorschrift, von den Vorgaben der ASR A2.2 abgewichen werden. Wählt der Arbeitgeber aber eine andere Lösung, "muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen" (ASR A2.2 Vorwort). Das sollte aber bei einem praktisch und rechtlich sensiblen Thema wie dem Brandschutz in keinem Fall ohne Rücksprache mit den zuständigen Behörden geschehen. Damit dürfte der Abstimmungs- und Dokumentationsaufwand so hoch sein, dass sich ein solches Vorgehen kaum lohnen dürfte, um ein oder zwei Löscher einzusparen.
Weil der Brandfall und der damit verbundene Einsatz eines Feuerlöschers ein extrem seltenes Ereignis ist, wird manchmal an Notwendigkeit und Anzahl nötiger Feuerlöscher gezweifelt. Tatsächlich kann man davon ausgehen, dass die vorschriftsmäßige Ausstattung einer Arbeitsstätte mit Feuerlöschern weniger direkten Einfluss auf die Sicherheit im Brandfall hat als z. B. der baulich-technische Zustand (Brandabschnitte, Fluchtwege usw.). Schließlich ist es nur ein extrem kurzes Zeitfenster, in dem ein Entstehungsbrand wirkungsvoll mit dem Handfeuerlöscher bekämpft werden kann.
Ob und welchen Sicherheitszugewinn ein vorhandener Feuerlöscher hat, hängt außerdem wesentlich davon ab, ob und wie gut sich die in der Nähe befindlichen Personen damit auskennen. Trotzdem gehört die Einhaltung der ASR A2.2 zu den grundlegenden Elementen im betrieblichen Brandschutz.
1.3 Unfallgeschehen
Unfallfolgen, die sich im Einzelfall durch fehlende oder ungeeignete Feuerlöscher ergeben haben, lassen sich nicht an Zahlen analysieren, weil dafür eine breite, einheitliche Datenbasis fehlt.
Die Zahl der Brandopfer im Bereich von Arbeitsstätten ist in Deutschland sehr gering. Ursächlich ist hier oft das unmittelbare Schadensereignis (Explosion, Stichflamme), das nicht direkt mit Feuerlöschern bekämpft werden kann. Andererseits kommt es gerade bei Personenbränden, wenn sie nicht unmittelbar tödlich verlaufen, auf jede Sekunde und damit oft genau darauf an, dass der nächste Feuerlöscher in möglichst greifbarer Nähe ist – besonders, wenn keine anderen Löschmöglichkeiten wie Wasseranschlüsse, Decken o. Ä. zur Verfügung stehen.
Auch jeder durch Einsatz eines Handfeuerlöschers gelöschte Entstehungsbrand (brennender Mülleimer, Adventsgesteck, Elektrogerät usw.) steht für einen verhinderten größeren Schaden, der ohne Löschereinsatz möglicherweise entstanden wäre.
1.4 Verantwortung von Arbeitgeber und Führungskräften
Die Verantwortung des Arbeitgebers/Betreibers für Maßnahmen zur Brandbekämpfung ist in mehreren elementaren Vorschriften geregelt:
Die Umsetzung erfolgt in Bezug auf Feuerlöscher im Wesentlichen auf Grundlage der ASR A2.2. Ergänzend muss im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung geprüft werden, welche Löschmittel jeweils angezeigt und ob im Einzelfall ergänzende Maßnahmen erforderlich sind.
Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass insbesondere bei der Auswahl ungeeigneter Löschmittel der Einsatz von Feuerlöschern erhebliche Schäden hervorrufen kann, die den eigentlichen Brandschaden unter Umständen übersteigen. Das gilt z...