Das Fehlen von Feuerlöschern wird, auch wenn es nicht in kausalem Zusammenhang mit einem eingetretenen Sach- oder Personenschaden steht, immer als Organisationsversagen gewertet werden. Der Arbeitgeber betreibt, wenn er auf nach ASR A2.2 oder Baurecht notwendige Feuerlöscher verzichtet, seinen Betrieb nicht ordnungsgemäß. Bei Begehungen durch Aufsichtsbehörden (Berufsgenossenschaft, Arbeitsschutzbehörden der Länder) kann ein solcher Mangel Auflagenbescheide, werden diese nicht befolgt, auch Bußgelder nach sich ziehen. Letztlich kann es zur Schließung des Betriebs durch die staatliche Arbeitsschutzverwaltung kommen.

In baurechtlicher Hinsicht zieht der Verstoß gegen wesentliche Sicherheitsauflagen grundsätzlich das Erlöschen der Betriebsgenehmigung nach sich, was zu erheblichen Ordnungsstrafen und Haftungsansprüchen führen kann.

Wichtig ist, dass das Vorhandensein ordnungsgemäß gewarteter Feuerlöscher, auch wenn sie kaum je gebraucht werden, immer eine Art Indikatorfunktion für den allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsstandard erfüllt. Wer schon diese recht übersichtlich strukturierte Sicherheitsanforderung nicht im Griff hat, dem wird auch in anderen Fällen leicht und wohl nicht zu Unrecht unterstellt, dass betriebliche Verantwortung und Sicherheitsbewusstsein gegenüber Mitarbeitern, Kunden, Besuchern, Geschäftspartnern usw. unterentwickelt sind.

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