1.1 Definition

Sicherheitsbeauftragte sind Männer oder Frauen, die vom Unternehmer beauftragt werden, an Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz in besonderer Weise mitzuwirken:

  • Sie wirken darauf hin, dass sich ihre Kolleginnen und Kollegen sicherheitsbewusst verhalten.
  • Sie nehmen an regelmäßigen Begehungen von Arbeitsbereichen mit Führungskräften teil.
  • Sofern es einen Arbeitsschutzausschuss gibt, sind die Sicherheitsbeauftragten – bzw. einzelne Vertreter aus dem Kreis der Sicherheitsbeauftragten – Mitglied (§ 11 Arbeitssicherheitsgesetz).

Die Sicherheitsbeauftragten übernehmen für diese Aufgabe rechtlich keine Verantwortung.

1.2 Hintergrund

Grundsätzlich ist der Unternehmer für die Arbeitssicherheit verantwortlich.[1] Ab einer bestimmten Unternehmensgröße ist der Unternehmer nicht in der Lage, diese Aufgaben allein wahrzunehmen. Daher kann er seine Pflichten auf ihm direkt unterstellte Mitarbeiter übertragen.[2] Indem diese Mitarbeiter die Unternehmerpflichten wahrnehmen, übernehmen sie dafür auch die Verantwortung. Die Grundverantwortung verbleibt jedoch beim Unternehmer.

Darüber hinaus werden noch weitere Fachkräfte eingesetzt: Der Betriebsarzt und die Fachkraft für Arbeitssicherheit.

Obwohl das Unternehmen im Rahmen einer sinnvoll ausgeführten Pflichtenübertragung und Bestellung von Fachkräften über eine ausreichende Sicherheitsorganisation verfügen sollte, verlangt der Gesetzgeber in Unternehmen mit regelmäßig mehr als 20 Mitarbeitern darüber hinaus die Bestellung von Sicherheitsbeauftragten.[3] Die Zahl der erforderlichen Sicherheitsbeauftragten hängt von verschiedenen Kriterien ab, die in § 20 DGUV-V 1 niedergelegt sind[4]. In Unternehmen mit besonders hohen oder geringen Gefahren kann der Unfallversicherungsträger andere Vorgaben machen.[5]

Das Unternehmen muss den Sicherheitsbeauftragten die Gelegenheit geben, an Aus- und Fortbildungsmaßnahmen der Berufsgenossenschaft teilzunehmen, soweit dies im Hinblick auf die Betriebsart und die damit für die Versicherten verbundenen Unfall- und Gesundheitsgefahren sowie unter Berücksichtigung betrieblicher Belange erforderlich ist.[6]

1.3 Die Aufgaben von Sicherheitsbeauftragten

Gemäß § 22 Abs. 2 SGB VII unterstützen die Sicherheitsbeauftragten den Unternehmer bei der Durchführung der Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten. Sie müssen sich insbesondere vom Vorhandensein und der ordnungsgemäßen Benutzung der vorgeschriebenen Schutzeinrichtungen und Persönlichen Schutzausrüstungen überzeugen und auf Unfall- und Gesundheitsgefahren aufmerksam machen.

Konkret bedeutet das:

  • Sie unterstützen die Führungskräfte.
  • Sie können grundlegende sicherheitstechnische Mängel erkennen und melden diese an die Führungskräfte.
  • Sie wirken darauf hin, dass sich die Kollegen sicherheitsbewusst verhalten.
  • Sie sind gleichzeitig Vermittler zwischen den Kollegen und den Führungskräften.
  • Sie nehmen an innerbetrieblichen Begehungen und an Begehungen von berufsgenossenschaftlichen Aufsichtspersonen teil.
  • Sie nehmen an den Sitzungen des Arbeitsschutzausschusses teil.
  • Sie beteiligen sich an Unfalluntersuchungen.

1.4 Vorteile für den Unternehmer

  • Durch den Einsatz von Sicherheitsbeauftragten wird evtl. Handlungsbedarf schneller erkannt.
  • Sicherheitsbeauftragte sind Vermittler in Sachen Sicherheit.
  • Sie unterstützen die Führungskräfte dabei, Schutzmaßnahmen umzusetzen, indem sie die Kollegen auf Fehlhandlungen hinweisen.
  • Die Schulung und Fortbildung erfolgt kostenlos durch die Berufsgenossenschaft.
  • Sicherheitsbeauftragte achten dabei auf technische, organisatorische und personenbezogene Schutzmaßnahmen und deren ordnungsgemäße Umsetzung.

1.5 Anzahl der notwendigen Sicherheitsbeauftragten

Die Mindestanzahl an Sicherheitsbeauftragten legt der Unternehmer anhand der folgenden 5 Kriterien selbst fest:

  • Bestehende Unfall- und Gesundheitsgefahren: Ergebnisse aus der Gefährdungsbeurteilung.
  • Räumliche Nähe der Sicherheitsbeauftragten zu den Beschäftigten, d. h. am gleichen Standort im gleichen Arbeitsbereich. Bei Tätigkeiten in unterschiedlichen Gebäuden fehlt das Kriterium "räumliche Nähe".
  • Zeitliche Nähe, d. h. gleiche Arbeitszeit bzw. gleiche Schicht.
  • Fachliche Nähe, wenn gleiche oder ähnliche Tätigkeiten ausgeführt werden und Qualifizierung und Sprachkenntnisse der Mitarbeiter bekannt sind.
  • Anzahl der Beschäftigten.[1]

1.6 Folgen von Verstößen

Sofern Sie die Forderungen des § 20 Abs. 1 der DGUV-V 1 vorsätzlich oder fahrlässig nicht erfüllen, handeln Sie im Sinne des § 209 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII ordnungswidrig. Diese Ordnungswidrigkeit kann mit einem Bußgeld von bis zu 10.000 EUR geahndet werden.

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