1.1 Definition und Hintergrund
Der Lieferant gefährlicher Stoffe oder Gemische muss Sicherheitsdatenblätter erstellen bzw. den Anwendern zur Verfügung stellen. Die Anforderungen an Sicherheitsdatenblätter sind EU-weit gleich und in Art. 31 und Anhang II 1907/2006/EG (REACH-Verordnung) festgelegt. Demnach werden mit den Sicherheitsdatenblättern die "sicherheitsbezogenen Informationen über eingestufte Stoffe undGemische einschließlich Informationen aus dem einschlägigen Stoffsicherheitsbericht über die Lieferkette zu dem nachgeschalteten Verwender gegeben". Das bedeutet, dass der Verwender die notwendigen Informationen bekommt, welche Gefährdungen von den Substanzen ausgehen können und wie ihnen begegnet werden kann.
Die Angaben im Sicherheitsdatenblatt müssen kurz und klar sein. Es muss von einer sachkundigen Person erstellt werden, die die besonderen Erfordernisse der Verwender berücksichtigt, soweit diese bekannt sind. Sicherheitsdatenblätter sollen die für den Anwender wichtigen Aussagen enthalten und verständlich sein.
Folgende Angaben müssen enthalten sein (Art. 31 Abs. 6 1907/2006/EG):
- Bezeichnung des Stoffs bzw. des Gemischs und des Unternehmens
- Mögliche Gefahren
- Zusammensetzung/Angaben zu Bestandteilen
- Erste-Hilfe-Maßnahmen
- Maßnahmen zur Brandbekämpfung
- Maßnahmen bei unbeabsichtigter Freisetzung
- Handhabung und Lagerung
- Begrenzung und Überwachung der Exposition/Persönliche Schutzausrüstungen
- Physikalische und chemische Eigenschaften
- Stabilität und Reaktivität
- Toxikologische Angaben
- Umweltspezifische Angaben
- Hinweise zur Entsorgung
- Angaben zum Transport
- Rechtsvorschriften
- Sonstige Angaben
Umsetzung der REACH-Verordnung
Die TRGS 220 "Nationale Aspekte beim Erstellen von Sicherheitsdatenblättern" konkretisiert die GefStoffV und ergänzt die "Leitlinien zur Erstellung von Sicherheitsdatenblättern" der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) um nationale Anforderungen, wenn Stoffe oder Gemische in Deutschland in Verkehr gebracht werden. Die Leitlinien erläutern, welche Verpflichtungen sich aus der REACH-Verordnung ergeben und wie sie zu erfüllen sind.
Mit der CLP-Verordnung zur Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen (1272/2008/EG) wurde am 20.1.2009 das Global Harmonisierte System (GHS) umgesetzt. Ziel des GHS ist, ein hohes Schutzniveau für menschliche Gesundheit und Umwelt zu erreichen und den weltweiten Warenverkehr zu erleichtern. Die CLP-Verordnung hat auch Auswirkungen auf Inhalte des Sicherheitsdatenblatts.
GHS und CLP
Mit dem "Globally Harmonised System of Classification and Labelling of Chemicals (GHS)" wird die Einstufung und Kennzeichnung von gefährlichen Stoffen und Gemischen weltweit angeglichen. In Europa wurde GHS durch die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 als" CLP-Verordnung" (Classificatio Labelling and Packaging – CLP) direkt umgesetzt.
Wichtige Elemente der CLP-Verordnung:
- Gefahrenpiktogramme (rot umrandete Raute mit schwarzem Symbol auf weißem Grund), Signalwort Gefahr oder Achtung;
- Gefahrenklassen und Gefahrenkategorien,
- neue Einstufungskriterien, z. B. Grenzwerte,
- H-Sätze (hazard statements),
- P-Sätze (precautionary statements),
Das Sicherheitsdatenblatt ist die zentrale Informationsquelle, um Betriebsanweisungen zu erstellen (§ 14 GefStoffV). Beim Übernehmen von Angaben aus dem Sicherheitsdatenblatt ist Abschn. 5.1 Abs. 1–4 TRGS 400 zu beachten. Der Arbeitgeber prüft im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung, ob die übernommenen Informationen für die Tätigkeit mit dem Gefahrstoff in seinem Betrieb angemessen sind. Ist dies nicht der Fall, so müssen die Angaben entsprechend angepasst oder ergänzt werden (Abschn. 3.3 TRGS 555).
Die Angaben des Sicherheitsdatenblatts sind für den Praxisgebrauch meist zu ausführlich, sodass sie in komprimierter Form in die Betriebsanweisung übernommen werden müssen. Da eine Betriebsanweisung möglichst nicht mehr als eine DIN-A4-Seite umfassen sollte, muss sie sich auf die wichtigsten Angaben beschränken. Der Anhang zur TRGS 555 "Betriebsanweisung und Information der Beschäftigten" enthält ein Schema "Nutzung von Informationen aus dem Sicherheitsdatenblatt für die Erstellung von Betriebsanweisungen". Es zeigt, welche Inhalte des Sicherheitsdatenblatts wie in die Betriebsanweisung überführt werden sollen.
Verweis auf die Sicherheitsdatenblätter
Im Gefahrstoffverzeichnis muss auf die Sicherheitsdatenblätter verwiesen werden (§ 6 Abs. 12 GefStoffV). Zudem müssen die Beschäftigten Zugang zu den Sicherheitsdatenblättern haben (§ 14 Abs. 1 GefStoffV und Abschn. 4 Abs. 2 TRGS 555). Sie sollten im Rahmen der Unterweisung darüber informiert werden, in welcher Form Sicherheitsdatenblätter im Unternehmen zugänglich sind.
1.2 Verantwortung des Arbeitgebers
Der Arbeitgeber hat einige Pflichten hinsichtlich des Sicherheitsdatenblatts. Er darf "eine Tätigkeit mit Gefahrstoffen erst aufnehmen lassen, nachdem eine Gefährdungsbeurteilung vorgenommen wurde und die erforderlichen Schutzmaßnahmen getroffen wurden" (§ 7 GefStoffV). Dafür muss bekannt sein, welche Gefährdungspotenziale die Gefahrstoffe aufwei...