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Warum werden Sicherheitsdatenblätter benötigt? / 1.1 Definition und Hintergrund

Dipl.-Biol. Bettina Huck
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Der Lieferant gefährlicher Stoffe oder Gemische muss Sicherheitsdatenblätter erstellen bzw. den Anwendern zur Verfügung stellen. Die Anforderungen an Sicherheitsdatenblätter sind EU-weit gleich und in Art. 31 und Anhang II 1907/2006/EG (REACH-Verordnung) festgelegt. Demnach werden mit den Sicherheitsdatenblättern die "sicherheitsbezogenen Informationen über eingestufte Stoffe undGemische einschließlich Informationen aus dem einschlägigen Stoffsicherheitsbericht über die Lieferkette zu dem nachgeschalteten Verwender gegeben". Das bedeutet, dass der Verwender die notwendigen Informationen bekommt, welche Gefährdungen von den Substanzen ausgehen können und wie ihnen begegnet werden kann.

Die Angaben im Sicherheitsdatenblatt müssen kurz und klar sein. Es muss von einer sachkundigen Person erstellt werden, die die besonderen Erfordernisse der Verwender berücksichtigt, soweit diese bekannt sind. Sicherheitsdatenblätter sollen die für den Anwender wichtigen Aussagen enthalten und verständlich sein.

Folgende Angaben müssen enthalten sein (Art. 31 Abs. 6 1907/2006/EG):

  1. Bezeichnung des Stoffs bzw. des Gemischs und des Unternehmens
  2. Mögliche Gefahren
  3. Zusammensetzung/Angaben zu Bestandteilen
  4. Erste-Hilfe-Maßnahmen
  5. Maßnahmen zur Brandbekämpfung
  6. Maßnahmen bei unbeabsichtigter Freisetzung
  7. Handhabung und Lagerung
  8. Begrenzung und Überwachung der Exposition/Persönliche Schutzausrüstungen
  9. Physikalische und chemische Eigenschaften
  10. Stabilität und Reaktivität
  11. Toxikologische Angaben
  12. Umweltspezifische Angaben
  13. Hinweise zur Entsorgung
  14. Angaben zum Transport
  15. Rechtsvorschriften
  16. Sonstige Angaben
 
Praxis-Tipp

Umsetzung der REACH-Verordnung

Die TRGS 220 "Nationale Aspekte beim Erstellen von Sicherheitsdatenblättern" konkretisiert die GefStoffV und ergänzt die "Leitlinien zur Erstellung von Sicherheitsdatenblätt...

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