In Unternehmen, in denen mit gefährlichen Abfällen umgegangen wird, müssen ein oder mehrere Abfallbeauftragte bestellt werden, wenn Art oder Größe der Anlagen dies erfordern.
§ 59 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) präzisiert dies folgendermaßen:
Art oder Größe der Anlagen können diese Pflicht erfordern wegen der
- anfallenden, zurückgenommenen, verwerteten oder beseitigten Abfälle,
- technischen Probleme der Vermeidung, Verwertung oder Beseitigung oder
- Eignung der Produkte oder Erzeugnisse, bei oder nach bestimmungsgemäßer Verwendung, Probleme hinsichtlich der ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung oder umweltverträglichen Beseitigung hervorzurufen.
Nach § 59 KrWG kann dies gelten für:
Nach § 2 Abfallbeauftragtenverordnung (AbfBeauftrV) müssen u. a. folgende Unternehmen grundsätzlich einen betriebsangehörigen Abfallbeauftragten bestellen:
Fachliche Anforderungen an den BA
Zum Abfallbeauftragten darf nur bestellt werden, wer die erforderliche Fachkunde und Zuverlässigkeit besitzt (Fachkunde nach § 55 Abs. 2 BImSchG auf der Grundlage von § 60 Abs. 3 KrWG und §§ 8, 9 AbfBeauftrV). Als nicht zuverlässig gilt z. B., wer wegen Verletzung der Vorschriften des Abfallrechts innerhalb der letzten 5 Jahre mit einem Bußgeld über 500 EUR belegt oder zu einer Strafe verurteilt wurde. Die Fachkunde kann u. a. durch einen Grundkurs und nachfolgende, regelmäßige Fortbildungen erworben werden. Der Fachkundenachweis erfolgt auf Grundlage der §§ 59-60 KrWG.
Regelmäßige Fortbildung des Abfallbeauftragten sicherstellen
Für die Qualifikation des Abfallbeauftragten und deren Aufrechterhaltung ist der Arbeitgeber verantwortlich. Um die anstehenden Aufgaben erfüllen zu können, z. B. Begutachtungen durchführen und auf Verbesserungen hinwirken, sind regelmäßige Fortbildungen notwendig, u. a. zum Stand der Technik und zu geänderten rechtlichen Vorgaben. Abfallbeauftragte müssen regelmäßig, mindestens alle 2 Jahre, an von der zuständigen Behörde anerkannten Lehrgängen teilnehmen (§ 9 Abs. 2 AbfBeauftrV).
Grundsätzlich muss der Abfallbeauftragte ein Betriebsangehöriger sein. Auf Antrag kann die Behörde auch externe Beauftragte für Abfall zulassen (§ 5 AbfBeauftrV) oder Unternehmen von der Pflicht zur Bestellung eines Abfallbeauftragten befreien (§ 7 AbfBeauftrV).
Aufgaben und Pflichten
Der Abfallbeauftragte berät und unterstützt den Arbeitgeber (Betreiber), legt Maßnahmen fest und soll auf Verbesserungen hinwirken. Seine Aufgaben sind nach § 60 KrWG:
- den Weg der Abfälle von der Entstehung oder Anlieferung bis zur Verwertung oder Beseitigung überwachen, u. a. Abfallregister erstellen und pflegen,
- Einhaltung der geltenden abfallrechtlichen Vorschriften und Erfüllung von Bedingungen und Auflagen überwachen. Dies erfolgt durch Kontrollen der Betriebsstätte, der Art und Beschaffenheit der Abfälle sowie dadurch, dass festgestellte Mängel mitgeteilt und Vorschläge zu deren Beseitigung gemacht werden,
- Schulung und Unterweisung ("Aufklären") der Beschäftigten über Gefahren für Mensch und Umwelt sowie den sicheren Umgang mit gefährlichen Abfällen,
- auf die Entwicklung und Einführung umweltfreundlicher und abfallarmer Verfahren bzw. Erzeugnisse hinwirken, dabei mitwirken und diese begutachten,
- jährlicher schriftlicher Bericht gegenüber dem Betreiber über getroffene und beabsichtigte Maßnahmen.
Besonderer Kündigungsschutz
Der Abfallbeauftragte genießt besonderen Kündigungsschutz. Nach § 58 BImSchG darf das Arbeitsverhältnis nicht gekündigt werden, "es sei denn, dass Tatsachen vorliegen, die den Betreiber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung ...