Der Unternehmer bzw. Betreiber trägt die Verantwortung, dass Vorschriften eingehalten werden.

 
Achtung

Verhältnis zwischen Betreiber und Betriebsbeauftragten

Das Verhältnis zwischen Unternehmer bzw. Betreiber und Betriebsbeauftragtem für Abfall regeln die §§ 55 bis 58 BImSchG (Pflichten des Betreibers, Stellungnahme zu Entscheidungen des Betreibers, Vortragsrecht, Benachteiligungsverbot, Kündigungsschutz).

Der Unternehmer bzw. Betreiber einer Anlage hat folgende Pflichten (§ 55 BImSchG):

  • Er muss den Abfallbeauftragten schriftlich bestellen (Bestellurkunde nach § 55 Abs. 1 BImSchG). Die Urkunde muss Aufgabenbereiche und Anlagen auflisten, bei Änderungen der Aufgaben muss sie aktualisiert werden. Die Bestellpflicht beginnt grundsätzlich mit der Errichtung der Anlage bzw. eines Anlagenteils. Sie endet erst, wenn der Betrieb endgültig aufgegeben wird und keine weitere Nachsorgepflicht mehr besteht. Der zuständigen Behörde muss die Bestellung des Abfallbeauftragten, die Bezeichnung seiner Aufgaben sowie Veränderungen in seinem Aufgabenbereich und dessen Abberufung unverzüglich angezeigt werden (Der Abfallbeauftragte erhält eine Abschrift der Anzeige).
  • Der Betriebs- oder Personalrat muss vorher über die Bestellung des Abfallbeauftragten und dessen Aufgaben unterrichtet werden (gilt auch bei Veränderungen im Aufgabenbereich des Abfallbeauftragten und bei dessen Abberufung). Betriebs- und Personalrat haben jedoch kein Mitwirkungsrecht. Laut Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 18.10.2023 (5 AZR 68/23) ist eine Abberufung auch dann wirksam, wenn der Betriebsrat nicht angehört wurde.
  • Er muss für die Zusammenarbeit der Betriebsbeauftragten im Umweltbereich mit den im Bereich des Arbeitsschutzes beauftragten Personen sorgen.
  • Er muss den Abfallbeauftragten bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen (ggf. Hilfspersonal sowie Räume, Einrichtungen, Geräte und Mittel zur Verfügung stellen und Teilnahme an Schulungen ermöglichen (§ 55 Abs. 4 BImSchG)).

Der Unternehmer darf zum Abfallbeauftragten nur bestellen, wer die erforderliche Fachkunde besitzt.

 
Achtung

Betreiber muss Stellungnahme einholen

Vor Entscheidungen über die Einführung von Verfahren und Erzeugnissen sowie vor Investitionsentscheidungen muss der Betreiber eine Stellungnahme des Abfallbeauftragten einholen, und zwar "rechtzeitig" (§ 56 BImSchG).

Der Unternehmer muss auch sicherstellen, dass der Abfallbeauftragte "seine Vorschläge oder Bedenken unmittelbar der Geschäftsleitung vortragen kann, wenn er sich mit dem zuständigen Betriebsleiter nicht einigen konnte und er … eine Entscheidung der Geschäftsleitung für erforderlich hält" (§ 57 BImSchG).

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