1.1 Definition
Gemäß § 3 Abs. 2 BImSchG sind Immissionen "Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen oder ähnliche Umwelteinwirkungen".
Unterschied zwischen Immission und Emission
Emission ist der Austrag bzw. Ausstoß von Luftverunreinigungen in Form von Dampf, Gasen oder Partikeln sowie Geräuschen, Erschütterungen, Licht, Wärme oder Strahlen, die bei Produktion und Verarbeitung entstehen. Dagegen wird deren Eintrag in die Umwelt (Mensch, Tier, Pflanze, Wasser, Luft, Boden) als Immission bezeichnet.
Anforderungen an den Immissionsschutzbeauftragten
Der Immissionsschutzbeauftragte muss fachkundig und zuverlässig sein. Die erforderliche Fachkunde wird grundsätzlich erreicht durch (vgl. § 7 5. BImSchV):
- Abschluss eines Studiums auf den Gebieten des Ingenieurwesens, der Chemie oder der Physik an einer Hochschule,
- Teilnahme an einem oder mehreren anerkannten Lehrgängen (Kenntnisse entsprechend dem Anhang II A 5. BImSchV) und
- praktische Erfahrungen ("während einer zweijährigen praktischen Tätigkeit erworbene Kenntnisse").
Auf Antrag können andere Qualifikationen als Fachkunde anerkannt werden (§ 8 5. BImSchV). Der Immissionsschutzbeauftragte muss über ein breites Wissen verfügen, v. a. in den Bereichen Anlagen- und Verfahrenstechnik, Überwachung und Begrenzung von Emissionen, Ermittlung und Bewertung von Immissionen, vorbeugender Brand- und Explosionsschutz, umwelterhebliche Eigenschaften von Erzeugnissen, Eigenschaften von Schadstoffen, Vermeidung und Verwertung von Reststoffen oder deren Beseitigung als Abfall (Schnittstelle zum Abfallbeauftragten), Energieeinsparung, Nutzung entstehender Wärme in der Anlage, Vorschriften des Umweltrechts (vgl. Anhang II 5. BImSchV).
Zuverlässigkeit bedeutet, dass "der Beauftragte auf Grund seiner persönlichen Eigenschaften, seines Verhaltens und seiner Fähigkeiten zur ordnungsgemäßen Erfüllung der ihm obliegenden Aufgaben geeignet ist" (§ 10 5. BImSchV).
Aufgaben und Pflichten
Der Immissionsschutzbeauftragte hat im Unternehmen folgende Aufgaben bzw. Pflichten (vgl. § 54 BImSchG):
Besonderer Kündigungsschutz
Der Immissionsschutzbeauftragte genießt – wie auch der Abfallbeauftragte – besonderen Kündigungsschutz. Nach § 58 BImSchG darf das Arbeitsverhältnis nicht gekündigt werden, "es sei denn, dass Tatsachen vorliegen, die den Betreiber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen". Auch darf der Immissionsschutzbeauftragte nicht wegen der Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben benachteiligt werden.
Wer muss einen Immissionsschutzbeauftragten bestellen?
Welche Unternehmen einen Immissionsschutzbeauftragten bestellen müssen, regelt zum einen Anhang I der 5. BImSchV in Verbindung mit Anhang 1 der 4. BImSchV. Dies sind Betreiber z. B. folgender genehmigungsbedürftiger Anlagen:
- Kraftwerke, Heizkraftwerke, Gasturbinenanlagen, Verbrennungsmotoranlagen und sonstige Feuerungsanlagen, einschließlich zugehöriger Dampfkessel, bei denen eine festgelegte Feuerungswärmeleistung erreicht oder überschritten wird,
- Anlagen zur Herstellung von Zementklinker oder Zementen,
- Anlagen zur Gewinnung, Bearbeitung oder Verarbeitung von Asbest,
- Anlagen zur Herstellung von Glas (auch Altglas, einschließlich Glasfasern),
- Anlagen zum Rösten, Schmelzen oder Sintern von Erzen,
- Anlagen zur Gewinnung von Roheisen oder Nichteisenrohmetallen aus Erzen oder Sekundärrohstoffen,
- Anlagen zur fabrikmäßigen Herstellung von Stoffen durch chemische Umwandlung,
- Anlagen, in denen Pflanzenschutz- oder Schädlingsbekämpfungsmittel (Biozide) oder ihre Wirkstoffe gemahlen oder maschinell gemischt, abgepackt oder umgefüllt werden,
- bestimmte Anlagen zum Beschichten, Lackieren, Kaschieren, Imprägnieren oder Tränken mit Kunstharzen, einschließlich der zugehörigen Trocknungsanlagen, mit einem Harzverbrauch ab 25 kg pro Stunde.
Darüber hinaus kann die zuständige Behörde anordnen, dass ein oder mehrere Immissionsschutzbeauftragter/e bestellt werden, wenn von der Anlage besondere Gefahren ausgehen. Diese Regelung ...