Zusammenfassung
- Betreiber von genehmigungsbedürftigen Anlagen müssen einen oder mehrere Störfallbeauftragte bestellen, wenn dies im Hinblick auf die Art und Größe der Anlage wegen der bei einer Störung des bestimmungsgemäßen Betriebs auftretenden Gefahren für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft erforderlich ist.
- Die Anzahl der Störfallbeauftragten muss so bemessen sein, dass die sachgemäße Erfüllung der Aufgaben nach Bundesimmissionsschutzgesetz gewährleistet ist.
- Die zuständige Behörde kann die Bestellung von Störfallbeauftragten auch im Einzelfall anordnen.
- Es sollte ein betriebseigener Störfallbeauftragter bestellt werden. Die Bestellung von betriebsfremden Störfallbeauftragten muss von der Behörde gestattet werden, wenn hierdurch eine sachgemäße Erfüllung seiner Aufgaben nicht gefährdet wird.
- Störfallbeauftragte beraten den Betreiber in allen Angelegenheiten, die für die Sicherheit bedeutsam sein können.
- Der Betreiber kann dem Störfallbeauftragten für die Beseitigung und die Begrenzung der Auswirkungen von Störungen des bestimmungsgemäßen Betriebs, die zu Gefahren für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft führen können oder bereits geführt haben, Entscheidungsbefugnisse übertragen.
- Es gibt spezielle Anforderungen an die Fachkunde und die Zuverlässigkeit von Störfallbeauftragten.
Nach § 58a BImSchG muss der Betreiber genehmigungspflichtiger Anlagen einen oder mehrere Störfallbeauftragte bestellen, wenn dies nach Art und Größe der Anlage wegen der bei einer Störung des bestimmungsgemäßen Betriebs auftretenden Gefahren für die Allgemeinheit und für die Nachbarschaft erforderlich ist.
1 Details
1.1 Definition und Hintergrund
Zu den Aufgaben des Störfallbeauftragten gehören:
- den Betreiber in Angelegenheiten, die für die Sicherheit der Anlage bedeutsam sein können, beraten;
- auf die Verbesserung der Sicherheit der Anlage hinwirken;
- dem Betreiber unverzüglich ihm bekannt gewordene Störungen des bestimmungsgemäßen Betriebs mitteilen, die zu Gefahren für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft führen können;
- die Einhaltung des BImSchG und der zugehörigen Verordnungen und die Erfüllung erteilter Bedingungen und Auflagen im Hinblick auf die Verhinderung von Störungen des bestimmungsgemäßen Betriebs der Anlage überwachen, v. a. durch regelmäßige Kontrolle der Betriebsstätte, Mängelmitteilungen und Vorschläge zur Beseitigung dieser Mängel;
- Mängel, die den vorbeugenden und abwehrenden Brandschutz sowie die technische Hilfeleistung betreffen, unverzüglich dem Betreiber melden;
- halbjährlicher Bericht über durchgeführte und beabsichtigte Maßnahmen;
- schriftliche Dokumentation aller Maßnahmen zur Erfüllung seiner Aufgaben (diese Aufzeichnungen müssen mind. 5 Jahre aufbewahrt werden).
Stellungnahme zu Investitionsentscheidungen
Der Anlagenbetreiber muss vor
- Investitionsentscheidungen,
- der Planung von Betriebsanlagen,
- der Einführung von Arbeitsverfahren und Arbeitsstoffen
eine Stellungnahme des Störfallbeauftragten einholen, wenn diese Entscheidungen für die Sicherheit der Anlage bedeutsam sein können. Die Stellungnahme muss so rechtzeitig angefordert werden, dass sie bei den Entscheidungen angemessen berücksichtigt werden kann. Sie muss der Stelle vorgelegt werden, die die Entscheidungen trifft.
Der Betreiber kann dem Störfallbeauftragten für die Beseitigung und die Begrenzung der Auswirkungen von Störungen des bestimmungsgemäßen Betriebs, die zu Gefahren für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft führen können oder bereits geführt haben, Entscheidungsbefugnisse übertragen.
§ 7 Verordnung über Immissions- und Störfallbeauftragte (5. BImSchV) stellt folgende Anforderungen an die Fachkunde:
- Abschluss eines Studiums auf den Gebieten des Ingenieurwesens, der Chemie oder der Physik an einer Hochschule;
- Teilnahme an einem oder mehreren von der nach Landesrecht bestimmten Behörde anerkannten Lehrgängen, in denen Kenntnisse gemäß Anhang II 5. BImSchV vermittelt worden sind, die für die Aufgaben des Beauftragten erforderlich sind, und
- während einer zweijährigen praktischen Tätigkeit erworbene Kenntnisse über die Anlage, für die der Beauftragte bestellt werden soll oder über Anlagen, die im Hinblick auf die Aufgaben des Beauftragten vergleichbar sind.
1.2 Verantwortung des Arbeitgebers
Ob der Betreiber genehmigungspflichtiger Anlagen einen oder sogar mehrere Störfallbeauftragte bestellen muss, hängt von der Art und der Größe der Anlagen und den möglichen Gefahren ab. Bestellen darf er jedoch nur Personen, die neben der erforderlichen Fachkunde auch die notwendige Zuverlässigkeit aufweisen.
Die Zuverlässigkeit im Sinne von § 55 Abs. 2 Satz 1 und § 58c Abs. 1 BImSchG erfordert, dass der Beauftragte aufgrund seiner persönlichen Eigenschaften, seines Verhaltens und seiner Fähigkeiten zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben geeignet ist.
Ist der Störfallbeauftragte ausreichend zuverlässig?
Ob der Störfallbeauftragte die erforderliche Zuverlässigkeit aufweist oder nicht, ist detailliert in § 10 5. BImSchV geregelt. Gründe für das Fehlen der erforderlichen Zuv...