Betrieblicher Strahlenschutz
Grundsätzliche Regelungen des betrieblichen Strahlenschutzes legen das Atomgesetz (AtG) sowie das Strahlenschutzgesetz (StrlSchG) und die Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) fest.
Die folgenden Ausführungen beziehen sich auf das StrlSchG und die StrlSchV. Definition, Stellung und Pflichten des Strahlenschutzverantwortlichen und des Strahlenschutzbeauftragten legen dort i. W. die §§ 69–75 StrlSchG und §§ 43–51 StrlSchV fest.
Wer Tätigkeiten ausübt, die nach Atomgesetz oder StrlSchG einer Genehmigung oder Anzeige bedürfen, oder radioaktive Bodenschätze aufsucht, gewinnt oder aufbereitet, ist Strahlenschutzverantwortlicher (SSV). Es kann sich dabei um eine juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft handeln (s. § 69 StrlSchG).
Der Strahlenschutzverantwortliche führt Aufgaben und Tätigkeiten im Strahlenschutz i. Allg. nicht selbst durch, sondern bestellt – "soweit dies für die Gewährleistung des Strahlenschutzes bei der Tätigkeit notwendig ist" – einen oder mehrere Strahlenschutzbeauftragte schriftlich und teilt dies der zuständigen Behörde mit (s. § 70 StrlSchG).
Grenzwerte
Der Grenzwert der effektiven Dosis für beruflich exponierte Personen liegt in Europa bei 20 mSv pro Kalenderjahr. Zum Schutz empfindlicher Organe sind zusätzliche Grenzwerte festgelegt (Organ-Äquivalentdosis, sog. "Organdosis") (§§ 9 und 78 StrlSchG).
Die effektive Dosis ist das "gewichtete Mittel von Organ-Äquivalentdosen" und dient zum Abschätzen der Folgen einer Strahlenbelastung (§ 5 Abs. 11 StrlSchG).
Für Kinder, Jugendliche und schwangere Frauen gelten besondere Regelungen.
Aufgaben des Strahlenschutzbeauftragten
Der Strahlenschutzbeauftragte (SSB) leitet, beaufsichtigt und führt alle Tätigkeiten und Maßnahmen durch, die für den betrieblichen Strahlenschutz erforderlich sind. Er muss nach StrlSchG bzw. StrlSchV v. a.:
- die Fachkunde nach § 74 StrlSchG und § 47 StrlSchV besitzen und diese mind. alle 5 Jahre aktualisieren,
- dafür sorgen, dass festgelegte Vorschriften und Schutzvorschriften sowie ggf. Anordnungen und Auflagen der Behörde eingehalten werden (§ 72 Abs. 2 StrlSchG), soweit dafür nicht allein der SSV zuständig ist,
- dem Strahlenschutzverantwortlichen unverzüglich alle Mängel bzgl. Strahlenschutz mitteilen (§ 71 Abs. 2 StrlSchG),
- den Betriebsrat oder Personalrat auf dessen Verlangen in Angelegenheiten des Strahlenschutzes beraten (§ 71 Abs. 3 StrlSchG).
Benachteiligungsverbot
Der Strahlenschutzbeauftragte darf weder behindert noch benachteiligt werden, wenn bzw. weil er seine Pflichten erfüllt (§ 70 Abs. 6 StrlSchG).