Dipl.-Ing. Cornelia von Quistorp
Zusammenfassung
Wichtige Argumente für die Erstellung und Pflege geeigneter Brandschutzdokumente sind:
- Die unterschiedlichen Brandschutzdokumente entstammen aus jeweils anderen Rechtszusammenhängen und folgen unterschiedlichen Zielen.
- Grundsätzlich ist der Arbeitgeber verpflichtet, alle Fragen rund um Notfallvorsorge und -organisation zu regeln und zu vermitteln. Welche Strukturen und Dokumente dafür erforderlich sind, hängt von Art und Größe des Betriebes ab und ergibt sich zum Teil aus Arbeitsschutz- oder Bau- und Betriebsvorschriften, kann und sollte aber auch im möglichen Umfang individuell gestaltet werden.
- Notfallkonzepte aus unterschiedlichen Zusammenhängen sollten sich keinesfalls widersprechen und möglichst vereinheitlicht oder gleich zusammengefasst werden.
- Der Dokumentationsaufwand sollte so groß wie erforderlich und so klein wie möglich gehalten werden.
- Alle Notfalldokumente verlangen regelmäßige Anpassung und Pflege und müssen Gegenstand der regelmäßigen Unterweisung sein – sie können nicht erst im Notfall gelesen werden.
- Notfalldokumente sind i. d. R. wesentliches Kriterium in Qualitätsmanagementprozessen.
- Veraltete und schlecht gepflegte Dokumente, besonders wenn sie sichtbar aushängen, schädigen grundsätzlich das Bild des Betriebes in Sicherheitsdingen.
- Brandschutzordnungen sind nicht nur Unterweisungsgrundlage, sondern auch Rechtsgrundlage für verbindliches Vorgehen gegen sicherheitswidriges Verhalten.
1 Definition
1.1 Definition
Die für verschiedene Arten von Brandschutzdokumenten verwendeten Begriffe stammen aus ganz unterschiedlichen Vorschriften und werden z. T. auch frei verwendet:
Brandschutzordnungen enthalten Informationen zum vorbeugenden Brandschutz und zum Verhalten im Brandfall. Nach DIN 14096 umfassen sie 3 Teile:
Teil A – Aushang
Aushang mit den wichtigsten Informationen in genau vorgegebener Form
Teil B – für Personen ohne besondere Brandschutzaufgaben
Textteil mit Informationen und Anweisungen für alle Beschäftigten bzw. regelmäßigen Gebäudenutzer
Teil C – für Personen mit besonderen Brandschutzaufgaben
Textteil mit Informationen für Personen mit besonderen Aufgaben wie Haustechniker, Brandschutzhelfer, Führungskräfte usw.
Der Begriff Alarmplan (u. a. auch Notfallplan, Notfallordnung usw. genannt) wird für nicht genormte Aushänge und auch umfassendere Konzepte zum Verhalten bei Brandfällen und anderen Gefahrenlagen verwendet.
Flucht- und Rettungspläne sind Aushänge, die i. d. R. für Gebäude besonderer Art und Nutzung (Sonderbauten, wie Schulen, Versammlungs- und Verkaufsstätten, größere Betriebs- und Wohngebäude usw.) erforderlich sind. Sie weisen für jedes Geschoss in einem Übersichtsplan die Lage von Notausgängen und Rettungswegen, die Standorte von Löschmitteln, Alarmierungseinrichtungen usw. auf und werden nach DIN ISO 23601 erstellt. Die Entscheidung, ob ein solcher Plan erforderlich ist, ist nach zwei Kriterien zu fällen:
Bau- bzw. betriebsrechtliche Vorgaben
I.d.R. werden Flucht- und Rettungspläne erstellt, weil es baubehördlich gefordert ist, meistens in der Baugenehmigung bzw. im dazugehörigen Brandschutzkonzept
Gefährdungsbeurteilung nach Arbeitsschutzrecht
Nach ASR A2.3 Nr. 10 hat der Arbeitgeber ergänzend zu prüfen, ob er unabhängig von bau- und betriebsrechtlichen Vorgaben (bzw. darüber hinausgehend) einen Flucht- und Rettungsplan für nötig hält, um sicherzustellen, dass Beschäftigte im Gefahrfall die Arbeitsräume sicher verlassen können.
Kriterien dafür sind:
- unübersichtliche Fluchtwegführung in einem Gebäude,
- ein hoher Anteil an ortsunkundigen Personen (z. B. Arbeitsstätten mit Publikumsverkehr),
- eine erhöhte Gefährdung in den Räumen oder von benachbarten Arbeitsstätten (z. B. Gefahren durch Brand, Explosion oder Stofffreisetzung).
In der Praxis geschieht es eher selten, dass Flucht- und Rettungspläne auf Grund arbeitsschutzbezogener Kriterien erstellt werden, weil die bau- und betriebsrechtlichen Vorgaben für ein Gebäude i. d. R. einen guten Standard für die Gefährdung der Nutzer darstellen und daher als ausschlaggebend gewertet werden können.
Das gilt umso mehr, als mit dem Aushang von Flucht- und Rettungsplänen zunächst noch kein wesentlicher Sicherheitszugewinn zu erzielen ist und der Arbeitgeber seine Bemühungen an dieser Stelle eher auf umfassende und regelmäßige Unterweisung sowie eine deutliche Sicherheitskennzeichnung legen sollte.
Flucht- und Rettungspläne sind keine Feuerwehrpläne
Flucht- und Rettungspläne sind nicht zu verwechseln mit Feuerwehrplänen nach DIN 14095. Letztere dienen nicht dem öffentlichen Aushang, sondern der Vorbereitung und sicheren Durchführung eines Feuerwehreinsatzes.
Flucht- und Rettungspläne wenden sich grundsätzlich nicht nur an regelmäßig im Gebäude befindliche Personen, sondern auch an Besucher, Kunden usw. Ihre Erstellung verlangt einen gewissen Aufwand an Ausstattung und Kompetenz in grafischen Dingen. Wenn ein Betrieb darüber nicht verfügt, werden sie i. d. R. von externen Anbietern erstellt, was wegen der großen Detailfülle eines solchen Plans nicht unerhebl...