Dipl.-Ing. Cornelia von Quistorp
Nach Abschn. 6.1 ASR A4.1 sind Waschräume "nach Art der Tätigkeit oder gesundheitlichen Gründen gemäß Kategorie A, B oder C" vorzusehen:
- Kategorie A bei mäßig schmutzenden Tätigkeiten;
- Kategorie B bei stark schmutzenden Tätigkeiten;
- Kategorie C bei sehr stark schmutzenden Tätigkeiten, bei Vorliegen gesundheitlicher Gründe, bei Tätigkeiten mit stark geruchsbelästigenden Stoffen, beim Tragen von körpergroßflächiger PSA, bei Tätigkeiten unter besonderen klimatischen Bedingungen (Hitze, Kälte) oder bei Nässe sowie bei schwerer körperlicher Arbeit.
Wenn nach dieser Regelung keine Waschräume benötigt werden, müssen in der Nähe der Arbeitsplätze und der Umkleideräume Waschgelegenheiten mit fließendem Wasser und geschlossenem Wasserabflusssystem zur Verfügung gestellt werden.
Wie alle Sanitärräume müssen Waschräume geschlechtergetrennt vorgesehen werden. In Betrieben mit bis zu 9 Beschäftigten kann darauf verzichtet werden, wenn eine zeitlich getrennte Nutzung sichergestellt ist.
Waschraum bei zeitlich getrennter Nutzung eines Umkleideraumes erforderlich
Wenn in kleinen Betrieben nur ein Umkleideraum für beide Geschlechter genutzt wird, ist es aus praktischen Erwägungen erforderlich, dass es einen unmittelbaren Zugang zum Waschraum gibt, damit niemand nur teilweise bekleidet durch allgemein zugängliche Bereiche gehen muss.
In Betrieben mit bis zu 5 Beschäftigten ist eine räumliche Kombination von Toiletten-, Wasch- und Umkleideräumen möglich, wobei die Lüftungsmöglichkeiten an dem für Waschräume angegebenen Wert ausgerichtet werden müssen. Bei stark und sehr stark schmutzenden Tätigkeiten, beim Umgang mit Gefahrstoffen, Infektionsgefahren usw., bei Tätigkeiten mit stark geruchsbelästigenden Stoffen, beim Tragen von körpergroßflächiger persönlicher Schutzausrüstung, bei Tätigkeiten unter besonderen klimatischen Bedingungen (Hitze, Kälte) oder bei Nässe sowie bei schwerer körperlicher Arbeit muss in einer Gefährdungsbeurteilung entschieden werden, ob eine räumliche Kombination möglich ist.
Bei Arbeiten im Freien und auf Baustellen mit wenigen Beschäftigten gelten generell Waschgelegenheiten als ausreichend.
Waschräume als Teil der Unternehmenskultur?
Dass man Einrichtungen des Betriebes nutzt, um sich nach der Arbeit zu säubern und zu erfrischen, ist nur in wenigen Branchen gängige Praxis, in denen es sich wegen sehr starkem Schmutzanfall und/oder schweißtreibender Tätigkeiten nicht vermeiden lässt. Ansonsten ist es eher üblich, die nötige Körperpflege zu Hause vorzunehmen. Daher sehen auch viele Arbeitgeber wenig Sinn darin, Waschräume und vor allem Duschplätze nach Vorschrift einzurichten, wenn diese so gut wie nicht benutzt werden.
Allerdings könnten attraktive Wasch- und Duschmöglichkeiten als Bestandteil eines Gesundheitsmanagementprogramms wieder an Bedeutung gewinnen, und zwar nicht zuletzt in Betrieben, in denen sie nach Arbeitsstättenrecht gar nicht erforderlich sind. Denn gerade in Betrieben mit einem hohen Anteil an Büroarbeitsplätzen nehmen Sportangebote zur Bewegungsförderung oder Aktionen wie "Mit dem Rad zur Arbeit" zu, die oft mehr Akzeptanz finden, wenn im Betrieb die Möglichkeit zum Duschen besteht.