Dipl.-Ing. Cornelia von Quistorp
2.1 Lage
2.1.1 Waschräume
Waschräume müssen sich generell in der Nähe der Arbeitsplätze befinden. Der Weg von den Arbeitsplätzen in Gebäuden zu den Waschräumen darf 300 m nicht überschreiten und soll nicht durchs Freie führen. Waschräume dürfen allerdings auch in einer anderen Etage eingerichtet sein. Wasch- und Umkleideräume sollten einen unmittelbaren Zugang zueinander haben. Ist das nicht der Fall, darf der Weg zwischen diesen Sanitärräumen nicht durchs Freie oder durch Arbeitsräume führen. Als "untereinander leicht erreichbar" gelten Wasch- und Umkleideräume bei einer Entfernung von max. 10 m auf gleicher Etage. Die Lufttemperatur in dem Raum, durch den dieser Weg führt, muss mindestens der des Umkleideraumes entsprechen (mind. 21 °C, s. u.).
Sanitärbereiche vorsehen
Wenn Wasch- und Umkleideräume keinen unmittelbaren Zugang zueinander haben, sollte der Bereich/Flur dazwischen ebenfalls zum geschlechtergetrennten Sanitärbereich gehören und entsprechend gestaltet sein (z. B. nicht einsehbar).
Waschräume müssen wie alle Sanitärräume durch Beschriftung und/oder Kennzeichnung deutlich erkennbar sein.
2.1.2 Waschgelegenheiten
In Betrieben, die keine Waschräume einrichten müssen, sollen Waschgelegenheiten "in der Nähe der Arbeitsplätze und der Umkleideräume" zur Verfügung stehen. Zur Konkretisierung der Angabe "in der Nähe" verweist Abschn. 6.1 Abs. 2 ASR A4.1 auf die Angaben zur Erreichbarkeit von Toiletten: Demnach sollte die Weglänge zur Waschgelegenheit nicht länger als 50 m sein und darf 100 m nicht überschreiten. Waschgelegenheiten müssen sich im gleichen Gebäude befinden und dürfen nicht weiter als eine Etage von ständigen Arbeitsplätzen entfernt sein. Der Weg von ständigen Arbeitsplätzen in Gebäuden zu Waschgelegenheiten soll nicht durchs Freie führen.
Waschgelegenheiten in Toiletten
Für die Mehrzahl der "normalen" Betriebe, die keine Waschräume einrichten müssen, sind die Waschbecken in den Toilettenräumen als Waschgelegenheiten nach ASR A4.1 anzusehen.
2.2 Raumhöhe
In Waschräumen darf eine lichte Höhe von 2,50 m nicht unterschritten werden. In bestehenden Arbeitsstätten ist bis zu einem wesentlichen Umbau eine geringere lichte Höhe zulässig, soweit sie dem Bauordnungsrecht der jeweiligen Länder entspricht.
2.3 Raumgröße
Die Mindestmaße in Waschräumen werden in der ASR A4.1 in einer Skizze wiedergegeben (Abb. 1).
Dabei sind ggf. zusätzliche Bewegungs- und Verkehrsflächen je nach Größe und Ausstattung des Raumes zu berücksichtigen, die sich nicht überschneiden dürfen.
Abb. 1: Mindestraummaße in Waschräumen
Ist in bestehenden Arbeitsstätten die Bereitstellung der geforderten Bewegungsfläche mit Aufwendungen verbunden, die offensichtlich unverhältnismäßig sind, so kann ggf. übergangsweise bis zu einem wesentlichen Umbau davon abgewichen werden, wenn ergänzende Maßnahmen ergriffen werden. Eine solche Maßnahme kann z. B. die Verringerung der Gleichzeitigkeit der Nutzung sein. Eine minimale Bewegungsfläche von 350 x 600 mm pro Waschplatz darf aber auch dabei nicht unterschritten werden.
Duschplätze müssen eine Mindestgrundfläche von 1 m2 haben, wobei das Mindestmaß einer Seite 900 mm nicht unterschreiten darf.
2.4 Anzahl von Wasch- und Duschplätzen
Die erforderliche Anzahl von Wasch- und Duschplätzen ist nach den Angaben in Abschn. 6.2 Abs. 2 ASR A4.1 zu bestimmen. Dabei spielen folgende Kriterien eine Rolle:
- die ausgeübten Tätigkeiten entsprechend der Kategorisierung (A, B, C) gemäß Abschn. 6.1 ASR A4.1;
- die Gleichzeitigkeit der Nutzung: Bei niedriger Gleichzeitigkeit nutzen die Beschäftigten die Waschräume zu unterschiedlichen Zeiten, bei hoher Gleichzeitigkeit suchen die Beschäftigten prinzipiell Waschräume gemeinsam auf, z. B. an den Schichtenden;
- die Anzahl der Beschäftigten, die die Waschräume aufsuchen.
Die entsprechenden Parameter finden sich in 3 Tabellen in Abschn. 6.2 ASR A4.1, aus denen sich die Anzahl von Wasch- und Duschplätzen ablesen lässt. Für die Kategorie A (mäßig schmutzende Tätigkeiten) sind dabei Duschplätze nicht erforderlich. Die zu ermittelnden Werte reichen dabei von 1 Waschplatz für bis zu 5 Personen bei mäßig schmutzender Tätigkeit und geringer Gleichzeitigkeit bis hin zu 20 Wasch- und 20 Duschplätzen für 100 Beschäftigte bei sehr stark schmutzenden oder anders belastenden Tätigkeiten bzw. bei hoher Gleichzeitigkeit.
Anzahl von Wasch- und Duschplätzen richtig planen
Angesichts der eher geringen Akzeptanz von Wasch- und Duschmöglichkeiten in Betrieben erscheinen die Zahlen in der Praxis u. U. sehr hoch. Tatsächlich darf aber die in Abschn. 6.2 ASR A4.1 angegebene Mindestanzahl nicht unterschritten werden. Umso mehr Bedeutung kommt der Bestimmung der Kategorie (A, B oder C) zu.
Eine Unterschreitung der Mindestzahl wird nur als Übergangslösung in bestehenden Arbeitsstätten zugestanden, wenn die Bereitstellung d...