(1) 1Auf Antrag erfolgt für die Verwendung von Wasser aus oberirdischen Gewässern eine Ermäßigung von höchstens 25 Prozent des geschuldeten Entgelts durch Verrechnung mit Aufwendungen für die in Absatz 2 genannten Maßnahmen. 2Ist ein Unternehmen für mehrere Produktionsstandorte entgeltpflichtig, kann die Verrechnung der an einem Standort getätigten Aufwendungen auch mit dem für die übrigen Standorte geschuldeten Entgelt für die Verwendung von Wasser aus oberirdischen Gewässern bis zu 25 Prozent des insgesamt zu entrichtenden Entgelts erfolgen. 3Gehören mehrere Entgeltpflichtige als Konzernunternehmen einem Konzern im Sinne von § 18 des Aktiengesetzes an, kann der Antrag nach Satz 1 auch von einem Konzern für alle Konzernunternehmen gemeinsam gestellt werden.
(2) Nach Maßgabe der Absätze 3 bis 6 sind die Aufwendungen für folgende Maßnahmen verrechnungsfähig:
1. |
Maßnahmen an Produktions- oder Kühlanlagen, die eine Reduzierung der Wärmefrachten in einem Abwasserstrom um mindestens 5 Prozent bezogen auf die Gesamtstromfracht oder um 10 Prozent bezogen auf eine Teilstromfracht im Verhältnis zum Mittelwert der beiden letzten Jahre vor Inbetriebnahme der Maßnahmen bewirken, |
2. |
Neuerrichtung einer hocheffizienten KWK-Anlage oder Umrüstung eines vorhandenen Kraftwerks in eine hocheffiziente KWK-Anlage, sofern die hocheffiziente KWK-Anlage nach dem 1. Januar 2011 in Dauerbetrieb genommen wird, |
3. |
Maßnahmen zur Herstellung der gewässerökologischen Funktionsfähigkeit von oberirdischen Gewässern, zu deren Durchführung der Entgeltpflichtige nicht durch behördliche Anordnungen verpflichtet ist und die nicht als vorgezogene Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen in Ökokonten gebucht wurden, |
4. |
Maßnahmen an Produktions- oder Kühlanlagen, die zu einem Umstieg in der Gewässerbenutzung von der Verwendung von Grundwasser auf Wasser aus oberirdischen Gewässern führen. |
(3) Bemessungsgrundlage für die Verrechnung sind folgende Anteile der Aufwendungen nach Absatz 2:
1. |
Im Falle von Absatz 2 Nummer 1, 3 und 4 ein Anteil von 75 Prozent. |
2. |
Im Falle von Absatz 2 Nummer 2 ein Anteil von 25 Prozent oder auf Einzelnachweis 50 Euro je jährlich genutzter MWh Wärme, jedoch höchstens ein Anteil von 75 Prozent. |
(4) 1Das Vorliegen der Ermäßigungsvoraussetzungen für Maßnahmen nach Absatz 2, die Höhe des berücksichtigungsfähigen Anteils der Aufwendungen nach Absatz 3 und der Verrechnungszeitraum nach Absatz 5 werden durch die Wasserbehörde gesondert festgestellt (Grundlagenbescheid). 2Die Feststellungen im Grundlagenbescheid sind für die Festsetzung des Entgelts bindend.
(5) 1Die Verrechnung darf erstmals mit Wirkung für das Kalenderjahr, in dem die den Maßnahmen zugrunde liegenden Anlagen in Betrieb genommen worden sind, oder bei Maßnahmen nach Absatz 2 Nummer 3 im Jahr der Fertigstellung, erfolgen. 2Für Maßnahmen nach Absatz 2 Nummer 2 gilt das Kalenderjahr des Baubeginns, frühestens jedoch das Jahr 2011, als Beginn des Verrechnungszeitraums. 3Der Verrechnungszeitraum beträgt für Maßnahmen nach Absatz 2 Nummer 2 15 Kalenderjahre, für alle anderen Maßnahmen fünf Kalenderjahre (Verrechnungszeitraum).
(6) 1Innerhalb des Verrechnungszeitraums nach Absatz 5 und der nach Absatz 1 vorgegebenen Ermäßigungshöchstgrenze von 25 Prozent gelten folgende Verrechnungsgrundsätze: Der im Grundlagenbescheid nach Absatz 4 festgestellte berücksichtigungsfähige Anteil der Aufwendungen ist gleichmäßig auf den Verrechnungszeitraum zu verteilen, es sei denn, es wird ein Einzelnachweisverfahren nach Absatz 3 Nummer 2 Halbsatz 2 gewählt. 2Wird die Möglichkeit zur Ermäßigung durch Verrechnung auf Einzelnachweis in Anspruch genommen, erfolgt je Kalenderjahr eine Verrechnung in Höhe der in einer Abrechnung nach § 110 Absatz 1 Nummer 2 Satz 3 nachgewiesenen Wärmenutzung, höchstens jedoch in Höhe des gleichmäßig auf den Verrechnungszeitraum verteilten berücksichtigungsfähigen Anteils der Aufwendungen, der im Grundlagenbescheid festgestellt worden ist.