(1) Wird einem öffentlichen Gewässer durch Verlegung, Abtrennung, Auffüllung, Verdolung oder ähnliche bauliche Maßnahmen Land abgewonnen, so geht das Eigentum an der Grundfläche zwischen der alten und der neuen Uferlinie auf den Vorhabenträger über, soweit nicht Absatz 3 etwas anderes bestimmt.

 

(2) Im Ausbauverfahren kann bestimmt werden, dass der Vorhabenträger an den Eigentümer des Gewässerbettes ein Entgelt zu entrichten hat; die Höhe des Entgelts richtet sich nach dem Vorteil des künstlich gewonnenen Landes für den Vorhabenträger.

 

(3) Soweit an dem Bett eines öffentlichen Gewässers Privateigentum besteht, verbleibt das künstlich gewonnene Land dem Eigentümer.

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