(1) 1Der Entgeltpflichtige hat das Vorliegen der Ermäßigungsvoraussetzungen und den Umfang der Ermäßigung wie folgt nachzuweisen:

 

1.

2Im Falle von § 105 Absatz 2 Nummer 1 wahlweise durch die Vorlage einer Bescheinigung eines Umweltgutachters für den Bereich Wasserversorgung oder für den Bereich Wärmeversorgung oder aber durch die Vorlage von Messergebnissen, die auf einem mit der Zulassungsbehörde abgestimmten Messprogramm beruhen. 3Die Aufwendungen sind vom Entgeltpflichtigen nach Inbetriebnahme zu ermitteln und durch einen Abschlussprüfer zu bestätigen.

 

2.

2Im Falle von § 105 Absatz 2 Nummer 2 durch die Vorlage einer Bescheinigung eines Umweltgutachters für den Bereich Elektrizitätserzeugung aus Wärmekraft oder für den Bereich Wärmeversorgung und die Mitteilung der voraussichtlichen Höhe der Aufwendungen. 3Nach Inbetriebnahme sind die behördliche Zulassungsentscheidung nach § 6 Absatz 1 des Kraft- Wärme-Kopplungsgesetzes vorzulegen und die Höhe der Aufwendungen durch einen Abschlussprüfer zu bescheinigen. 4Sofern der Entgeltpflichtige von der Möglichkeit zur Verrechnung auf Einzelnachweis nach § 105 Absatz 3 Nummer 2 Halbsatz 2 Gebrauch macht, hat er für jedes Kalenderjahr zusätzlich eine durch einen Abschlussprüfer bestätigte Abrechnung gemäß § 8 Absatz 1 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes vorzulegen.

 

3.

2Im Falle von § 105 Absatz 2 Nummer 3 und 4 durch die Vorlage der behördlichen Zulassungsentscheidung. 3Die Aufwendungen sind vom Entgeltpflichtigen nach Fertigstellung zu ermitteln und durch einen Abschlussprüfer zu bestätigen.

 

4.

2Im Falle von § 106 Satz 1 durch die Vorlage einer EMAS-Registrierung oder einer gültigen ISO 14001- Zertifizierung.

 

(2) Sieht es die Wasserbehörde nach den Umständen des Einzelfalles als geboten an, kann sie die Vorlage weiterer Nachweise fordern.

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