(1) 1Eine Verdünnung kann bei der Entscheidung nach § 9 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 AbwAG nur dann unberücksichtigt bleiben, wenn im Jahresmittel der Verdünnungsanteil ab dem Jahr 2015 45 Prozent und ab dem Jahr 2020 40 Prozent des Abwasserabflusses bei Trockenwetter nicht übersteigt. 2Wird dieser Verdünnungsanteil überschritten, so ist der Entscheidung über die Ermäßigung ein höherer Anforderungswert zugrunde zu legen, wenn dieser ohne eine Verdünnung zu erwarten wäre. 3Der Wert ist von der Wasserbehörde auf der Grundlage des Verdünnungsanteils und der Ablaufkonzentration des Gesamtabwassers zu ermitteln.

 

(2) 1Aufwendungen für Einrichtungen, die dazu dienen, den Verdünnungsanteil zu verringern, können mit der für die in den drei Jahren vor der vorgesehenen Inbetriebnahme der Einrichtung geschuldeten Abgabe verrechnet werden. 2§ 10 Absatz 3 Satz 2, 3, 4 Alternative 1 und Satz 5 AbwAG gilt entsprechend.

 

(3) 1Bei Kanalsanierungen kann nur die Hälfte der Aufwendungen verrechnet werden. 2Die Aufwendungen werden pauschaliert; pro Meter Kanalisation werden je nach Durchmesser der Kanalisation feste Sätze angerechnet. 3Bei besonders schwierigen Untergrundverhältnissen kann ein Zuschlag in Höhe von 20 Prozent der Aufwendungen zusätzlich verrechnet werden. 4Die oberste Wasserbehörde legt die Einzelheiten der Pauschalierung in einer Verwaltungsvorschrift fest.

[1] (zu § 9 Absatz 5 Satz 1 AbwAG)

Dieser Inhalt ist unter anderem im Arbeitsschutz Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge