(1) Gewässer im Sinne dieses Gesetzes sind die in § 2 Absatz 1 WHG genannten Gewässer.

 

(2) 1Fischteiche, Feuerlöschteiche, Eisweiher und ähnliche kleine Wasserbecken, die mit einem oberirdischen Gewässer nur durch künstliche Vorrichtungen verbunden sind, werden von den Bestimmungen des Wasserhaushaltsgesetzes und dieses Gesetzes ausgenommen. 2Die §§ 89 und 90 WHG gelten auch für Gewässer nach Satz 1.

 

(3) 1Bewässerungs- und Entwässerungsgräben von wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung werden von den Bestimmungen der §§ 39 bis 42 und 67 bis 71 WHG und des § 28 dieses Gesetzes ausgenommen. 2§ 30 Absatz 3 bleibt unberührt.

[1] (zu § 2 WHG)

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