(1) 1Die Unterhaltung der Gewässer erster Ordnung, ausgenommen Bundeswasserstraßen, ist Aufgabe des Landes. 2Sie obliegt den Landesbetrieben Gewässer.

 

(2) 1Die Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung obliegt den Gemeinden. 2Abweichend hiervon obliegt die Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung, die in der Anlage 3 zu diesem Gesetz aufgeführt sind, und der nach bisheriger Rechtslage dazu gehörenden Anlagen dem Land, wobei weitere gesetzlich an der Unterhaltungslast anknüpfende Verpflichtungen für diese Gewässer und Anlagen nicht beim Land liegen.

 

(3) Die Unterhaltung der privaten Gewässer obliegt dem Eigentümer des Gewässerbettes.

 

(4) 1Das Land, eine sonstige Gebietskörperschaft, ein Zweckverband oder ein Wasser- und Bodenverband können abweichend von den Absätzen 1 bis 3 durch öffentlich- rechtliche Vereinbarung die Unterhaltungslast übernehmen. 2Vereinbarungen, an denen das Land nicht beteiligt ist, bedürfen der Zustimmung der Wasserbehörde.

 

(5) 1Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 gelten nicht für Bewässerungs- und Entwässerungsgräben von wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung. 2Die Unterhaltung dieser Gräben obliegt, soweit am Gewässerbett Privateigentum besteht, dem Eigentümer, sonst den Anliegern. 3Verpflichtungen anderer bleiben unberührt.

 

(6) 1Der Träger der Unterhaltungslast besichtigt regelmäßig, mindestens alle fünf Jahre, nach vorheriger Unterrichtung der Wasserbehörde die Gewässer einschließlich ihrer Ufer und des für den Hochwasserschutz und die ökologische Funktion des Gewässers erforderlichen Gewässerumfelds. 2Ausgenommen sind Gewässer von wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung. 3Die Besichtigung kann auf wesentliche Teile eines Gewässers beschränkt werden. 4Der Träger der Unterhaltungslast dokumentiert die bei der Besichtigung festgestellten Missstände, insbesondere im Hinblick auf den Wasserabfluss und den ökologischen Zustand des Gewässers, und übermittelt diese der Wasserbehörde.

[1] (zu § 40 WHG)

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