1Wird die Unterhaltungspflicht nicht oder nicht genügend erfüllt, so haben bei Gewässern erster Ordnung, ausgenommen Bundeswasserstraßen, das Land, sonst die Gemeinden, die Unterhaltungsarbeiten auf Kosten des Trägers der Unterhaltungslast auszuführen; dies gilt nicht, soweit eine Körperschaft des öffentlichen Rechts Träger der Unterhaltungslast ist. 2Die Pflicht zur ersatzweisen Durchführung begründet keinen Rechtsanspruch Dritter gegen den zur ersatzweisen Durchführung Verpflichteten.

[1] (zu § 40 Absatz 4 WHG)

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