(1) 1Die Abwasserbeseitigung obliegt der Gemeinde. 2Das Abwasser ist von demjenigen, bei dem es anfällt, dem Beseitigungspflichtigen zu überlassen.
(2) Die Pflicht der Gemeinde nach Absatz 1 entfällt für
1. |
Straßenoberflächenwasser, das auf Bundes-, Landesund Kreisstraßen außerhalb der Ortsdurchfahrten anfällt, |
2. |
Niederschlagswasser, welches dezentral beseitigt wird, es sei denn die Gemeinde hat den Anschluss an Anlagen der dezentralen Beseitigung oder der öffentlichen Abwasserbeseitigung für nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bebaute Grundstücke angeordnet, |
3. |
das in vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden landwirtschaftlichen Betrieben anfallende Abwasser, |
4. |
Abwasser, welches nach Absatz 4 von der Beseitigung ausgeschlossen oder für das eine Ausnahme von der Überlassungspflicht zugelassen wurde. |
Soweit die Gemeinde nicht zur Beseitigung verpflichtet ist, hat derjenige das Abwasser zu beseitigen, bei dem es anfällt.
(3) Die oberste Wasserbehörde kann durch Rechtsverordnung nach § 19 Absatz 1 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 46 Absatz 2 WHG Anforderungen an eine schadlose Beseitigung nach Art, Menge und Herkunft des Niederschlagswassers und an die Einrichtungen zur Beseitigung stellen.
(4) 1Die Gemeinde regelt durch Satzung, unter welchen Voraussetzungen Abwasser als angefallen gilt und in welcher Weise und Zusammensetzung ihr das Abwasser zu überlassen ist. 2Sie kann die Vorbehandlung des Abwassers vor der Einleitung in die öffentliche Kanalisation vorschreiben sowie Abwasser, das nach den allgemein anerkannten Regeln der Abwassertechnik nicht mit häuslichen Abwässern gesammelt, fortgeleitet oder behandelt werden kann, oder dessen Sammlung, Fortleitung oder Behandlung im Hinblick auf den Anfallort, die Art oder Menge des Abwassers unverhältnismäßig hohen Aufwand verursachen würde, mit Zustimmung der Wasserbehörde allgemein oder in Einzelfällen von der Beseitigung ausschließen.
(5) 1Die Gemeinde kann in Einzelfällen Ausnahmen von der Überlassungspflicht zulassen, wenn dies wasserwirtschaftlich unbedenklich ist. 2In landwirtschaftlichen Betrieben anfallendes Abwasser, für das keine Überlassungspflicht besteht, kann auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Böden aufgebracht werden, sofern die Ausbringung den Bestimmungen des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, des Düngegesetzes und des Infektionsschutzgesetzes in der jeweils geltenden Fassung sowie den auf der Grundlage dieser Bestimmungen erlassenen Rechtsverordnungen in den jeweils geltenden Fassungen nicht widerspricht.
(6) 1Die Gemeinde hat darüber zu wachen, dass die satzungsrechtlichen Vorschriften eingehalten und die auferlegten Verpflichtungen erfüllt werden. 2Die Gemeinde trifft zur Wahrnehmung dieser Aufgaben diejenigen Anordnungen, die ihr nach pflichtgemäßem Ermessen erforderlich erscheinen. 3Die §§ 100 und 101 WHG sowie § 75 dieses Gesetzes gelten entsprechend.
(7) 1Der Inhaber einer Abwasseranlage kann durch die Wasserbehörde verpflichtet werden, einem nach Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 4 zur Abwasserbeseitigung Verpflichteten die Mitbenutzung der Abwasseranlage gegen ein angemessenes Entgelt zu gestatten, soweit dieser das Abwasser anders nicht zweckmäßig oder nur mit erheblichen Mehrkosten beseitigen kann und die Mitbenutzung für den Inhaber zumutbar ist. 2Kommt eine Einigung über das Entgelt nicht zustande, so wird es von der Wasserbehörde festgesetzt. 3Satz 1 gilt nicht, wenn die Mitbenutzung der Abwasseranlage in einer der öffentlichrechtlichen Formen kommunaler Zusammenarbeit, auf die das Gesetz über kommunale Zusammenarbeit (GKZ) in der jeweils geltenden Fassung Anwendung findet, erreicht werden kann. 4Die Voraussetzungen für eine Verpflichtung nach Satz 1 begründen ein dringendes öffentliches Bedürfnis im Sinne von § 11 Absatz 1 und § 27 Absatz 1 GKZ; die Fristsetzung nach § 11 Absatz 1 und § 27 Absatz 1 GKZ erfolgt durch die Rechtsaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der Wasserbehörde.