(1) 1Der Träger der Unterhaltungslast hat, soweit dies für einen ordnungsgemäßen Wasserabfluss im Rahmen eines ökologisch verträglichen Hochwasserschutzes sowie für eine naturnahe Entwicklung des Gewässers notwendig ist, die Aufgabe, das Gewässer und seine Ufer auszubauen. 2Die Ausbaulast ist eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung; sie begründet keinen Rechtsanspruch Dritter gegen den Träger der Ausbaulast.

 

(2) Sind die für den Ausbau erforderlichen Aufwendungen im Vergleich zu dem dem Träger der Ausbaulast aus dem Ausbau erwachsenden Nutzen oder zu seiner Leistungsfähigkeit unverhältnismäßig hoch, so kann er nur dann zum Ausbau angehalten werden, wenn er durch Kostenbeiträge ausreichend entlastet wird.

 

(3) § 42 Absatz 1 WHG und § 34 dieses Gesetzes gelten entsprechend.

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