(1) 1Bringt ein aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit unternommener Ausbau einem anderen Vorteile oder führen Maßnahmen eines anderen zu einem erhöhten Aufwand beim Ausbau, so kann dieser nach seinem Vorteil oder bezüglich des erhöhten Aufwands zu den Kosten des Ausbaus herangezogen werden. 2Kostenbeiträge, die eine Gemeinde oder ein Dritter nach Satz 1 zum Ausbauaufwand des Landes zu leisten hat, setzt die Behörde fest, die über den Ausbau entscheidet. 3Geringfügige Vorteile bleiben außer Betracht.

 

(2) Erlangt jemand durch Ausbaumaßnahmen, die außerhalb des Landes im Geltungsbereich des Wasserhaushaltsgesetzes ausgeführt werden, einen Vorteil, so ist er verpflichtet, auf Verlangen der zuständigen Behörde des Landes, in dem die Ausbaumaßnahme ausgeführt wird, nach den Bestimmungen des dortigen Rechts Beiträge zu leisten; dies gilt nur, soweit durch eine entsprechende Bestimmung des anderen Landes die Gegenseitigkeit gewährleistet ist.

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