(1) 1Als festgesetzte Überschwemmungsgebiete gelten, ohne dass es einer weiteren Festsetzung bedarf,

 

1.

Gebiete zwischen oberirdischen Gewässern und Dämmen oder Hochufern,

 

2.

Gebiete, in denen ein Hochwasserereignis statistisch einmal in 100 Jahren zu erwarten ist, und

 

3.

Gebiete, die auf der Grundlage einer Planfeststellung oder Plangenehmigung für die Hochwasserentlastung oder Rückhaltung beansprucht werden.

2Die Überschwemmungsgebiete werden in Karten mit deklaratorischer Bedeutung eingetragen.

 

(2) 1Die Karten mit der Darstellung der Überschwemmungsgebiete können in den Wasserbehörden und den Gemeinden eingesehen werden. 2Auf die Möglichkeit der Einsichtnahme ist durch öffentliche Bekanntmachung der Wasserbehörde hinzuweisen. 3Die Karten werden von der Wasserbehörde im Internet zugänglich gemacht.

 

(3) 1Zuständige Behörde im Sinne des § 78 Absatz 5 Satz 1 WHG ist die Gemeinde. 2Der zeitgleiche Ausgleich des Verlusts von verlorengehendem Rückhalteraum (§ 78 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 a WHG) kann über ein Hochwasserschutzregister erfolgen, dem kommunale Maßnahmen zur Schaffung von Rückhalteraum zum Ausgleich zu Grunde liegen. 3Das Hochwasserschutzregister führt die Gemeinde. 4Die Gemeinde kann durch Satzung insbesondere regeln

 

1.

das Anlegen und Führen des Hochwasserschutzregisters,

 

2.

die Durchführung des Ausgleichs im Einzelfall,

 

3.

die Kostenerstattung.

 

(4) Der Geltungsbereich von Überschwemmungsgebieten kann durch Rechtsverordnung der Wasserbehörden aus Gründen des Hochwasserschutzes ausgedehnt werden.

[1] § 65 in Kraft mit Wirkung vom 22. Dezember 2013.

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