(1) Die Kosten der Unterhaltung treffen den Träger der Unterhaltungslast.
(2) Körperschaften, die nach Art. 22 die Unterhaltungslast tragen, können nach § 40 Abs. 1 Satz[2] [Bis 16.11.2021: Sätze] 2 und 3 WHG zu den Kosten der Unterhaltung folgende Beiträge verlangen:
1. |
für Gewässer erster Ordnung bis zu 10 v. H. der Unterhaltungskosten, |
2. |
für Gewässer zweiter Ordnung bis zu 25 v. H. der Unterhaltungskosten, |
1Die Kosten der Unterhaltung oder der Kostenbeitrag verteilen sich auf die Beitragspflichtigen nach Satz 1 je nach ihrem Vorteil (Nutzenmehrung, Schadensabwehr) oder nach dem Einfluss, den eine Anlage in oder an einem Gewässer auf dessen Unterhaltung ausübt. 2Die Träger der Unterhaltungslast können von den Beitragspflichtigen angemessene Vorschüsse verlangen.
(3) Die Baulastträger öffentlicher Verkehrsanlagen und Eigentümer sonstiger Anlagen haben die Mehrkosten der Unterhaltung der Gewässer zu tragen, die durch die Anlagen verursacht werden, soweit sie nicht nach Art. 22 Abs. 3 und 4 die Unterhaltung selbst ausführen.
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