(1) 1Zur Abwasserbeseitigung sind die Gemeinden verpflichtet, soweit sich nach Abs. 3 und 5 nichts anderes ergibt. 2Sie wird von den Gemeinden im eigenen Wirkungskreis wahrgenommen.
(2) 1Durch Satzung können Gemeinden oder Zweckverbände bestimmen, dass die Übernahme des Abwassers abgelehnt werden darf,
1. |
wenn das Abwasser wegen seiner Art oder Menge besser von demjenigen behandelt wird, bei dem es anfällt, |
2. |
wenn eine gesonderte Behandlung des Abwassers wegen der Siedlungsstruktur das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt oder |
3. |
solange eine Übernahme des Abwassers technisch oder wegen des unverhältnismäßig hohen Aufwands nicht möglich ist. |
2In den Fällen des Satzes 1 Nr. [Bis 16.11.2021: Nrn.] 2 und 3 ist ein Abwasserbeseitigungskonzept aufzustellen und fortzuschreiben. 3Liegt eine der in Satz 1 Nr. [Bis 16.11.2021: Nrn.] 1 bis 3 genannten Voraussetzungen vor, so können die Kreisverwaltungsbehörden andere zur Abwasserbeseitigung verpflichtete Personen von der Übernahme von Abwasser widerruflich befreien.
(3) Den Trägern öffentlicher Verkehrsanlagen obliegt die Abwasserbeseitigung anstelle der Gemeinden, soweit sie nach anderen Vorschriften zur Entwässerung verpflichtet sind und es sich nicht um die Abwasserbeseitigung von bebauten Grundstücken handelt.
(4) Ist das Einleiten von Abwasser in ein Gewässer Dritten erlaubt oder besteht hierfür ein altes Recht oder eine alte Befugnis, so bedarf es insoweit keiner Regelung nach Abs. 2; der kommunale Anschluss- und Benutzungszwang bleibt unberührt.
(5) 1Hat eine Gemeinde oder ein Zweckverband die Übernahme des Abwassers nach Abs. 2 Satz 1 abgelehnt oder ist eine andere zur Abwasserbeseitigung verpflichtete Person nach Abs. 2 Satz 3 oder Abs. 4 von der Pflicht zur Abwasserbeseitigung entbunden, so hat derjenige diese Pflicht zu erfüllen, der befugt ist, das Abwasser in ein Gewässer einzuleiten, oder bei dem das Abwasser anfällt. 2Die Verpflichtung der zur Einleitung befugten Person geht der Verpflichtung derjenigen vor, bei der das Abwasser anfällt, soweit in einem wasserrechtlichen Bescheid keine andere Regelung getroffen ist.
(6) Verpflichtete nach Abs. 1, 3 und 5 können sich zur gemeinsamen Erfüllung der Pflicht zur Abwasserbeseitigung zusammenschließen.
(7) Abwasser ist von demjenigen, bei dem es anfällt, der zur Beseitigung verpflichteten Person nach Abs. 1, 3 und 5 zu überlassen.