(1) Die öffentliche Aufforderung nach § 16 Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes wird von der Wasserbehörde im Amtsblatt für Berlin erlassen.

 

(2) Ein fristgemäß gestellter Antrag auf Eintragung eines alten Rechts oder einer alten Befugnis in das Wasserbuch, der zurückgewiesen werden müsste, weil beim Inkrafttreten dieses Gesetzes keine rechtmäßigen Anlagen vorhanden waren, ist als Antrag gemäß § 17 des Wasserhaushaltsgesetzes anzusehen.

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