Bis spätestens zum 30. Oktober 2007 müssen vorhandene Einleitungen von Abwasser den Anforderungen der nach § 7a Abs. 1 Satz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung und vorhandene Indirekteinleitungen von Abwasser den Anforderungen nach § 7a Abs. 1 Satz 4 des Wasserhaushaltsgesetzes entsprechen.

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