(1) Gegen die Erteilung einer Bewilligung kann auch Einwendungen erheben, wer dadurch Nachteile zu erwarten hat, dass durch die Benutzung
1. |
der Wasserabfluss verändert oder das Wasser verunreinigt oder in seinen Eigenschaften sonst nachteilig verändert wird, |
2. |
der Wasserstand nachteilig verändert wird, |
3. |
die bisherige Benutzung seines Grundstücks beeinträchtigt wird, |
4. |
seiner Wassergewinnungsanlage das Wasser entzogen oder gemindert wird, |
(2) In den Fällen des Absatzes 1 gilt § 8 Abs. 3 des Wasserhaushaltsgesetzes entsprechend; jedoch darf die Bewilligung auch erteilt werden, wenn der aus der beabsichtigten Benutzung zu erwartende Nutzen den für den Betroffenen zu erwartenden Nachteil erheblich übersteigt.
Dieser Inhalt ist unter anderem im Arbeitsschutz Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen