(1) 1Wer

 

1.

Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen im Sinne von § 19g Abs. 5 des Wasserhaushaltsgesetzes einbauen, aufstellen, unterhalten oder betreiben will,

 

2.

Anlagen zum Befördern solcher Stoffe errichten oder betreiben will,

 

3.

solche Stoffe ohne Anlagen lagern, ansammeln, abfüllen oder umschlagen will oder

 

4.

Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle und Silagesickersäften betreiben will,

hat dies dem örtlich zuständigen Bezirksamt zwei Monate vorher anzuzeigen. 2Anzeigepflichtig sind auch die Änderung und Stilllegung des Betriebs der Anlage. 3Die Anzeigepflicht gilt nicht

 

1.

für Anlagen, die dem oberirdischen Befördern und Speichern von Gas dienen,

 

2.

für wassergefährdende Stoffe, die sich in einem Arbeitsgang befinden und in oberirdischen Anlagen der Gefährdungsstufe A nach § 6 Abs. 3 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe vom 6. März 1995 (GVBI. S. 67) in der jeweils geltenden Fassung hergestellt, behandelt und verwendet werden oder in der für den Fortgang der Arbeit erforderlichen Menge bereitgehalten oder als Fertig- oder Zwischenprodukt kurzfristig abgestellt werden,

 

3.

für oberirdische Lageranlagen für Treibstoff und Mineralöl mit einem Fassungsvermögen von bis zu 300 l sowie für sonstige oberirdische Lageranlagen mit einem Fassungsvermögen von bis zu 100 l außerhalb von Wasserschutzgebieten und

 

4.

für Anlagen zur Reinigung und zum Umschlag von mit wassergefährdenden Stoffen verunreinigten Bauabfällen, soweit sie nach dem Immissionsschutzrecht oder nach dem Abfallbeseitigungsrecht zulassungspflichtig sind.

4Die Anzeige kann durch die Übersendung eines die Anlage betreffenden Prüfberichts eines Sachverständigen entsprechend der auf Grund des Absatzes 5 erlassenen Rechtsverordnung ersetzt werden. 5Unbeschadet der Ausnahmen nach Satz 3 besteht die Anzeigepflicht immer, wenn es sich um Anlagen oder Stoffe im Sinne der Anlagen I und lI der Störfall-Verordnung vom 26. April 2000 (BGBI. I S. 603) in der jeweils geltenden Fassung handelt. 6Vorschriften über Wasserschutzgebiete, Erdaufschlüsse und Überschwemmungsgebiete bleiben unberührt.

 

(2) 1Eine beabsichtigte Maßnahme ist von dem örtlich zuständigen Bezirksamt zu untersagen, wenn eine Verunreinigung von Gewässern oder eine nachteilige Veränderung ihrer Eigenschaften zu besorgen ist und diese Nachteile nicht durch Bedingungen oder Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden können. 2Wird die Maßnahme nicht binnen zwei Monaten untersagt oder werden innerhalb dieser Frist Bedingungen oder Auflagen festgesetzt, so darf sie in der angezeigten Weise durchgeführt werden.

 

(3) 1Der Anzeige sind die zur Beurteilung der Maßnahme erforderlichen Unterlagen (Pläne, Zeichnungen, Nachweise, Beschreibungen) beizufügen. 2Die elektronische Form ist ausgeschlossen, sofern sie von der zuständigen Behörde nicht ausdrücklich zugelassen wird.

 

(4) 1Eine Anzeige ist nicht erforderlich, wenn die Maßnahme einer Genehmigung, Zustimmung oder Erlaubnis durch die Bauaufsicht bedarf. 2Diese entscheidet im Einvernehmen mit der nach Absatz 1 zuständigen Behörde.

 

(5) 1Der Senat wird ermächtigt, zum Schutze der Gewässer durch Rechtsverordnung zu bestimmen, wie Anlagen im Sinne des Absatzes 1 beschaffen sein, hergestellt, errichtet, eingebaut, aufgestellt, geändert, unterhalten und betrieben werden oder wie wassergefährdende Stoffe ohne solche Anlagen gelagert, angesammelt, abgefüllt oder umgeschlagen werden müssen. 2Es können insbesondere Vorschriften folgenden Inhalts erlassen werden:

 

1.

Technische Anforderungen an Anlagen im Sinne des Absatzes 1. 2Dabei ist zu fordern, dass mindestens die allgemein anerkannten Regeln der Technik bzw. der Stand der Technik einzuhalten sind. 3Als allgemein anerkannte Regeln der Technik gelten insbesondere die durch öffentliche Bekanntmachung eingeführten technischen Vorschriften.

 

2.

Voraussetzungen für die Zulässigkeit von Anlagen im Sinne des Absatzes 1 unter besonderer Berücksichtigung von Anlagen in Wasserschutzgebieten nach § 19 des Wasserhaushaltsgesetzes und in Planungsgebieten nach § 36a des Wasserhaushaltsgesetzes für Vorhaben der Wassergewinnung oder Wasseranreicherung.

 

3.

Art und Umfang der Überwachung von Anlagen im Sinne des Absatzes 1 durch den Betreiber und ihre Überprüfung durch Sachverständige auf Kosten des Betreibers.

 

4.

Regelungen über das Verhalten beim Betrieb von Anlagen im Sinne des Absatzes 1.

 

5.

Bestimmung der zuständigen Behörde zum Vollzug der §§ 19h und 19l des Wasserhaushaltsgesetzes und der für die Erteilung der Bauartzulassung nach § 19h Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes zuständigen technischen Prüfstelle.

 

6.

Anpassung bestehender Anlagen im Sinne des Absatzes 1 an die Vorschriften der §§ 19g bis 19k des Wasserhaushaltsgesetzes, ihre erstmalige Prüfung und die weiteren Prüfungen durch Sachverständige; dabei können auch Fristen vorgesehen werden.

 

7.

Regelungen über die Zulassung, Überwachung und Überprüfung von amtlich anerkannten Sachverstä...

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