(1) Liegen hinreichende Anhaltspunkte vor, dass wassergefährdende Stoffe in ein oberirdisches Gewässer, unmittelbar in das Grundwasser oder eine Entwässerungsleitung gelangt sind oder zu gelangen drohen, so hat der Störer unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um eine schädliche Verunreinigung des Wassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften zu verhindern.

 

(2) 1Das Austreten wassergefährdender Stoffe in nicht unerheblicher Menge ist unverzüglich einer Polizeidienststelle des Landes Berlin, der Berliner Feuerwehr, der Wasserbehörde oder dem örtlich zuständigen Bezirksamt zu melden, insbesondere, wenn die Stoffe in ein oberirdisches Gewässer, in den Untergrund oder in eine Entwässerungsleitung eingedrungen sind oder einzudringen drohen oder aus sonstigen Gründen eine Verunreinigung oder Gefährdung eines Gewässers nicht auszuschließen ist. 2Meldepflichtig sind die nach § 4 Abs. 3 des Bundes-Bodenschutzgesetzes Verpflichteten. 3Die Behörde, der das Austreten wassergefährdender Stoffe gemeldet wurde, hat die Berliner Wasserbetriebe (BWB) zu benachrichtigen, sofern deren Anlagen von dem Austreten betroffen sein könnten. 4Soweit keine Meldepflicht nach Satz 1 besteht, hat die Unterrichtung nach § 4 des Umweltschadensgesetzes über einen Schaden gemäß § 90 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes oder die unmittelbare Gefahr eines solchen bei einer der in Satz 1 genannten Behörden zu erfolgen.

 

(3) Ist durch das Aus- oder Auftreten wassergefährdender Stoffe die Verunreinigung oder sonstige nachteilige Veränderung eines Gewässers eingetreten oder zu besorgen, so hat die zuständige Behörde die zur Sanierung des Gewässers und des Bodens erforderlichen Anordnungen zu treffen.

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