1Die Errichtung und der Betrieb von Rohrleitungsanlagen zum Befördern wassergefährdender Stoffe im Sinne des § 62 Absatz 3[2] [Bis 08.10.2019: § 19a Abs. 2] des Wasserhaushaltsgesetzes sowie die wesentliche Änderung einer solchen Anlage oder ihres Betriebes bedürfen der Genehmigung der Wasserbehörde, soweit nicht nach Maßgabe der §§ 65 bis 67[3] [Bis 08.10.2019: §§ 20 bis 22] des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Planfeststellung oder Plangenehmigung erforderlich ist. 2Dies gilt nicht für Rohrleitungsanlagen, die den Bereich eines Werksgeländes nicht überschreiten oder die Zubehör einer Anlage zum Lagern solcher Stoffe sind. 3Die Genehmigung kann für Vorhaben, die nach den §§ 4 bis 14[4] [Bis 08.10.2019: §§ 3 bis 3f] des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen, nur in einem Verfahren erteilt werden, das den Anforderungen des Berliner Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung entspricht.

[1] Gestrichen durch Gesetz zur Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes in Berlin (Berliner Teilhabegesetz – BlnTG). Anzuwenden bis 08.10.2019.
[2] Geändert durch Gesetz zur Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes in Berlin (Berliner Teilhabegesetz – BlnTG). Anzuwenden ab 09.10.2019.
[3] Geändert durch Gesetz zur Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes in Berlin (Berliner Teilhabegesetz – BlnTG). Anzuwenden ab 09.10.2019.
[4] Geändert durch Gesetz zur Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes in Berlin (Berliner Teilhabegesetz – BlnTG). Anzuwenden ab 09.10.2019.

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