(1) 1Jeder darf unter den Voraussetzungen des § 23 des Wasserhaushaltsgesetzes oberirdische Gewässer mit Ausnahme von Talsperren und Wasserspeichern zum Baden, Tränken, Schwemmen, Entnehmen von Wasser in geringen und für das jeweilige Gewässer unschädlichen Mengen, Eissport sowie mit Ausnahme der schiffbaren Gewässer zum Befahren mit kleinen Fahrzeugen ohne Antriebsmaschine benutzen, soweit nicht
1. |
andere Rechtsvorschriften oder Rechte anderer entgegenstehen, |
2. |
Befugnisse anderer dadurch beeinträchtigt werden, |
3. |
das Erreichen der maßgeblichen Bewirtschaftungsziele nach §§ 25a bis 25d und § 33a des Wasserhaushaltsgesetzes in Verbindung mit § 2f dadurch erschwert wird oder |
2Dasselbe gilt für das Einleiten von Grund-, Quell- und Niederschlagswasser, sofern das zugeführte Wasser nicht Stoffe enthält, die geeignet sind, das Gewässer schädlich zu verunreinigen oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften herbeizuführen.
(2) Absatz 1 findet keine Anwendung bei Gewässern, die in Hofräumen, Garten- und Parkanlagen liegen und den Anliegern gehören, sowie bei Gewässern, die für die Fischzucht teichwirtschaftlich genutzt werden.
(3) 1Die Einleitung von Grund-, Quell- und Niederschlagswasser ist der Wasserbehörde zwei Monate vorher anzuzeigen. 2Bestehende Einleitungen müssen vom Gewässerbenutzer bis zum 30. April 1967 angezeigt werden; einer Anzeige bedarf es nicht, wenn die Einleitung der Wasserbehörde nach dem 1. März 1960 schriftlich mitgeteilt worden ist.
(4) Der Anzeige sind die zur Beurteilung der Maßnahme erforderlichen Pläne (Zeichnungen, Nachweise und Beschreibungen) beizufügen, aus denen insbesondere Art und Größe der zu entwässernden Fläche und die Einleitungsmenge hervorgehen.
(5) Wird die Maßnahme nicht binnen zwei Monaten untersagt oder werden innerhalb dieser Frist Bedingungen oder Auflagen nicht festgesetzt, so darf sie in der angezeigten Weise durchgeführt werden.
(6) 1Die für die Wasserwirtschaft zuständige Senatsverwaltung kann durch Rechtsverordnung die Ausübung eines Teilbereichs des Gemeingebrauchs oder den Gemeingebrauch insgesamt regeln, beschränken oder verbieten, um
1. |
den ordnungsgemäßen Zustand der Gewässer einschließlich des Gewässerbodens und der Ufer zu schützen, |
2. |
den Wasserhaushalt gegen eine nachteilige Veränderung der Eigenschaften des Wassers oder eine wesentliche Veränderung der Wasserführung zu schützen, |
3. |
Gefahren für den ökologischen Zustand der Gewässer einschließlich des Gewässerbodens und der Uferbereiche abzuwehren oder deren Ökologie zu verbessern, |
4. |
Natur und Landschaft zu schützen, zu pflegen und zu entwickeln, |
5. |
Beeinträchtigungen, Belästigungen und Gefahren für die Allgemeinheit oder für einzelne zu verhüten. |
2Unter den Voraussetzungen des Satzes 1 kann die zuständige Behörde im Einzelfall auch ohne Rechtsverordnung Anordnungen über die Ausübung des Gemeingebrauchs treffen.