(1) Für das Einleiten und Einbringen von Stoffen in oberirdische Gewässer wird der Eigentümergebrauch ausgeschlossen.

 

(2) 1In den Grenzen des Eigentümergebrauchs (§ 24 Abs. 1 WHG) dürfen die Anlieger das oberirdische Gewässer ohne Erlaubnis oder Bewilligung benutzen (Anliegergebrauch). 2§ 25 Abs. 1 und 3 gelten entsprechend. 3§ 24 Abs. 3 des Wasserhaushaltsgesetzes bleibt unberührt.

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