Das Einbringen von Stoffen in oberirdische Gewässer zu Zwecken der Fischerei (Fischnahrung, Fischereigeräte, Düngemittel u. Ä.) bedarf keiner Erlaubnis oder Bewilligung, wenn dadurch keine signifikanten nachteiligen Auswirkungen auf den Zustand der Gewässer zu erwarten sind.

[1] (zu § 25 WHG)

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