(1) 1Abwasser ist im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben so zu beseitigen, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird. 2Abwasserbeseitigung im Sinne dieses Gesetzes umfasst das Sammeln, Fortleiten, Behandeln, Einleiten, Versickern, Verregnen und Verrieseln von Abwasser sowie das Entwässern von Klärschlamm im Zusammenhang mit der Abwasserbeseitigung.

 

(2) 1Abwasser im Sinne dieses Gesetzes sind das durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch in seinen Eigenschaften veränderte und das bei Trockenwetter damit zusammen abfließende Wasser (Schmutzwasser) sowie das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen abfließende und gesammelte Wasser (Niederschlagswasser). 2Als Schmutzwasser gelten auch die aus Anlagen zum Behandeln, Lagern und Ablagern von Abfällen austretenden und gesammelten Flüssigkeiten.

 

(3) 1Abwasseranlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass die Anforderungen an das Einleiten von Abwasser insbesondere nach § 7a des Wasserhaushaltsgesetzes eingehalten werden. 2Im Übrigen gelten für die Errichtung und den Betrieb von Abwasseranlagen die allgemein anerkannten Regeln der Technik. 3Entsprechen vorhandene Anlagen nicht den Vorschriften der Sätze 1 und 2, so stellt die zuständige Behörde sicher, dass die erforderlichen Maßnahmen in angemessenen Fristen durchgeführt werden.

 

(4) 1Die Vorschriften der §§ 29d bis 29f gelten nicht für Jauche und Gülle sowie das durch landwirtschaftlichen Gebrauch entstandene Abwasser, das dazu bestimmt ist, auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Boden aufgebracht zu werden. 2Die Vorschriften des Abfallrechts bleiben unberührt.

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