(1) 1Das Land Berlin hat auf seinem Gebiet eine geordnete Abwasserbeseitigung sicherzustellen. 2Den Berliner Wasserbetrieben (BWB) obliegt die Abwasserbeseitigungspflicht im Sinne von § 56 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes einschließlich der Entwässerung öffentlicher Straßen gemäß § 2 des Berliner Straßengesetzes vom 13. Juli 1999 (GVBl. S. 380), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Juli 2018 (GVBl. S. 464) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung [Bis 13.07.2019: § 18a Abs. 2 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes]. 3Sie nehmen diese Aufgabe mit Ausschließlichkeitswirkung im Wege des Anschluss- und Benutzungszwangs nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen wahr. 4Ihnen obliegt auch die Pflicht zur Beseitigung des in abflusslosen Abwassersammelbehältern anfallenden Abwassers sowie des nicht separierten Klärschlamms aus Kleinkläranlagen. 5Die RechtssteIlung des Landes Berlin gemäß § 56 [Bis 13.07.2019: § 18a] des Wasserhaushaltsgesetzes bleibt unberührt.
(2) 1Die Nutzungsberechtigten haben das Abwasser aus abflusslosen Abwassersammelbehältern sowie den nicht separierten Klärschlamm aus Kleinkläranlagen durch einen Fachbetrieb mit geeigneten Fahrzeugen rechtzeitig vor Füllung abfahren zu lassen und an einer von den Berliner Wasserbetrieben (BWB) bezeichneten ÜbergabesteIle den öffentlichen Abwasseranlagen zuzuführen. 2Zum Nachweis der ordnungsgemäßen Abfuhr und Beseitigung des Abwassers haben die Nutzungsberechtigten und die Fachbetriebe einen Nachweis mit Belegen zur Menge des abgefahrenen Abwassers und des Datums der Abfuhr zu führen und dem Abwasserbeseitigungspflichtigen auf Verlangen zur Prüfung vorzulegen.
(3) Abweichend von Absatz 1 sind abwasserbeseitigungspflichtig, ausgenommen für öffentliche Straßen gemäß § 2 des Berliner Straßengesetzes,
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die Träger öffentlicher Verkehrsanlagen für die Beseitigung von Niederschlagswasser, soweit sie nach Rechtsvorschriften zur Entwässerung ihrer Anlagen verpflichtet sind; |
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widerruflich der Nutzungsberechtigte des Grundstücks für die Beseitigung des Niederschlagswassers, soweit es im Einklang mit den Vorschriften der §§ 29d bis 29f beseitigt wird; die Vorschriften des Bauordnungsrechts bleiben unberührt. |
(3) Abweichend von Absatz 1 sind abwasserbeseitigungspflichtig sowie anlagenunterhaltungspflichtig
1. |
die Träger öffentlicher Verkehrsanlagen für die Beseitigung von Niederschlagswasser, soweit sie nach anderen Rechtsvorschriften zur Entwässerung ihrer Anlagen verpflichtet sind; ausgenommen ist die Entwässerung öffentlicher Straßen, für die das Berliner Straßengesetz gilt; diese obliegt den Berliner Wasserbetrieben (BWB); |
2. |
widerruflich der Nutzungsberechtigte des Grundstücks für die Beseitigung des Niederschlagswassers, soweit es im Einklang mit den Vorschriften der §§ 29d bis 29f beseitigt wird; die Vorschriften des Bauordnungsrechts bleiben unberührt. |
(4) Abweichend von Absatz 1 sind die Berliner Stadtreinigungsbetriebe (BSR) abwasserbeseitigungspflichtig für die Reinigung der unteren Teile der Straßenabläufe der öffentlichen Straßen gemäß § 2 des Berliner Straßengesetzes einschließlich aller Einbauten zum Stoffrückhalt.
(5) Die Abwasserbeseitigungsplicht für die öffentlichen Straßen nach Absatz 1 Satz 2 sowie für die Anlagen nach Absatz 3 schließt auch die Anlagenunterhaltungsplicht mit ein; für die Anlagen nach Absatz 4 bleiben die Berliner Wasserbetriebe (BWB) unterhaltungspflichtig.
(6) Die Kosten der Abwasserbeseitigung in Bezug auf die öffentlichen Straßen nach Absatz 1 Satz 2 und Absatz 4 trägt das Land Berlin nach Maßgabe eines öffentlich-rechtlichen Vertrages.