(1) 1Die Planung zur Errichtung oder wesentlichen Veränderung einer Aufbereitungsanlage für die öffentliche Trinkwasserversorgung ist von den Berliner Wasserbetrieben (BWB) unverzüglich nach Aufstellen des Planes der zuständigen Behörde anzuzeigen. 2Der Anzeige sind Zeichnungen, Nachweise und Beschreibungen beizufügen, die die technischen Grundzüge der Anlage oder ihrer Veränderung erkennen lassen. 3Die elektronische Form ist ausgeschlossen, sofern sie von der zuständigen Behörde nicht ausdrücklich zugelassen wird.

 

(2) 1Die zuständige Behörde kann anordnen, dass die Berliner Wasserbetriebe (BWE) auf eigene Kosten die Beschaffenheit des Rohwassers durch eine von ihr zugelassene Stelle untersuchen lassen. 2Die zuständige Behörde kann zulassen, dass die Berliner Wasserbetriebe (BWE) die Untersuchungen ganz oder teilweise selbst durchführen. 3Sie kann weiterhin Anordnungen treffen, insbesondere über

 

1.

Häufigkeit, Art, Ort und Umfang der Probenahmen,

 

2.

Behandlung und Untersuchung der entnommenen Proben, insbesondere, welche Merkmale des entnommenen Rohwassers zu untersuchen und wie diese Merkmale zu ermitteln sind, und

 

3.

die Vorlage der Untersuchungsergebnisse.

 

(3) 1Die zuständige Behörde kann anordnen, dass die Berliner Wasserbetriebe (BWB) auf eigene Kosten innerhalb der Wasserschutzgebiete Untersuchungseinrichtungen zur Grundwasserbeschaffenheit (Vorfeldmessstellen) errichten und Untersuchungen des dort vorhandenen Grundwassers durchführen oder durchführen lassen. 2Absatz 2 ist sinngemäß anzuwenden.

 

(4) Die Berliner Wasserbetriebe (BWE) haben ihnen bekannt gewordene Gefahren für das Wasservorkommen unverzüglich der zuständigen Behörde mitzuteilen und auf eine Begrenzung des Schadens hinzuwirken.

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