(1) 1Soweit es die Bewirtschaftungsziele nach §§ 25a bis 25d und § 33a des Wasserhaushaltsgesetzes in Verbindung mit § 2f erfordern und das Maßnahmenprogramm nach § 36 des Wasserhaushaltsgesetzes in Verbindung mit § 2c entsprechende Anforderungen enthält, sind landseits der Uferlinie oder der Böschungsoberkante des Gewässers bei Gewässern erster Ordnung und fließenden Gewässern zweiter Ordnung Gewässerrandstreifen einzurichten. 2Die für die Wasserwirtschaft zuständige Senatsverwaltung kann bestimmte Gewässer oder Uferzonen von dieser Regelung ausnehmen, soweit dies mit den Grundsätzen des § 2a vereinbar ist.

 

(2) 1Gewässerrandstreifen dienen der Erhaltung und Verbesserung der ökologischen Funktion des Gewässers, der Verbesserung der morphologischen Gewässerstruktur sowie der Rückhaltung von Einträgen aus diffusen Quellen. 2Nutzungen, die den Zwecken des Gewässerrandstreifens nach Satz 1 zuwiderlaufen, sind in diesen verboten; insbesondere sind verboten

 

1.

der Einsatz von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln,

 

2.

der Umbruch von Dauergrünland,

 

3.

die Ackernutzung,

 

4.

der Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, insbesondere das Waschen, Reparieren, die Vornahme von Ölwechsel und das Betanken von Fahrzeugen sowie sonstige Handlungen, die eine Verunreinigung des Ufers oder des Gewässers durch wassergefährdende Stoffe, insbesondere Mineralöle und organische Lösungsmittel, verursachen können; ausgenommen vom Verbot ist der Transport auf öffentlichen und privaten Straßen und Schienen.

3Ackernutzung ist in den Gewässerrandstreifen in Grünlandnutzung zurückzuführen.

 

(3) 1Von den Anforderungen und Verboten nach Absatz 2 kann die nach § 85 zuständige Behörde im Einzelfall Ausnahmen zulassen, sofern ein überwiegendes öffentliches Interesse dies erfordert oder die Anforderungen oder das Verbot für den Betroffenen eine unzumutbare Härte darstellen würden. 2Die Zulassung einer Ausnahme kann widerrufen oder nachträglich mit Nebenbestimmungen versehen werden.

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