(1) Die Planfeststellung ersetzt unbeschadet § 14 des Wasserhaushaltsgesetzes alle nach anderen Vorschriften notwendigen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen, Verleihungen, Erlaubnisse oder Zustimmungen.
(2) 1Die Planfeststellung und die Plangenehmigung sind zu versagen, soweit von dem Ausbau eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere eine erhebliche und dauerhafte, nicht ausgleichbare Erhöhung der Hochwassergefahr oder eine Zerstörung natürlicher Rückhalteflächen, zu erwarten ist. 2Die Planfeststellung und die Plangenehmigung können mit Bedingungen versehen, mit Auflagen verbunden, befristet oder widerrufen werden, soweit dies zur Wahrung des Wohls der Allgemeinheit oder zur Erfüllung von öffentlich-rechtlichen Vorschriften, die dem Vorhaben entgegenstehen können, erforderlich ist. 3Die Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Nebenbestimmungen im Sinne des Satzes 2 sowie der Widerruf sind auch nach der Unanfechtbarkeit der Planfeststellung und der Plangenehmigung zulässig, wenn dies zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele nach §§ 25a Abs. 1, 25b Abs. 1 und 33a Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes in Verbindung mit § 2f erforderlich ist und das Maßnahmenprogramm nach § 36 des Wasserhaushaltsgesetzes in Verbindung mit § 2c entsprechende Anforderungen enthält. 4§ 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleibt unberührt.
(3) 1Für nachträgliche Entscheidungen im Planfeststellungsverfahren gilt § 10 des Wasserhaushaltsgesetzes entsprechend. 2§ 51 findet Anwendung.
(4) 1Zuständig für die Durchführung des Planfeststellungsverfahrens ist die Wasserbehörde. 2Das Verfahren hat den Anforderungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung und des Berliner Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zu entsprechen.
(5) 1Wird mit der Ausführung des festgestellten Planes nicht innerhalb der von der Planfeststellungsbehörde zu bestimmenden Frist begonnen, so tritt er außer Kraft. 2Entsprechendes gilt, wenn der Plan nicht fristgemäß ausgeführt wird. 3Die Fristen können bis zu fünf Jahren verlängert werden.
(6) Dient der Ausbau dem Wohle der Allgemeinheit, so hat der Unternehmer das Recht, die in dem festgestellten Plan für den Ausbau bestimmten Grundflächen im Wege der Enteignung in Anspruch zu nehmen. 4Einer besonderen Verleihung des Enteignungsrechts und eines besonderen Planfeststellungsverfahrens bedarf es nicht. 5Ist der sofortige Beginn des Ausbaues auf den in Anspruch zu nehmenden Flächen geboten, so hat die Enteignungsbehörde den Unternehmer vorläufig in den Besitz einzuweisen.