1Wenn das Wohl der Allgemeinheit es erfordert, obliegt dem zur Unterhaltung des Gewässers Verpflichteten der Ausbau des Gewässers. 2Bei Gewässern zweiter Ordnung kann die zuständige Behörde den Verpflichteten zum Ausbau anhalten, wenn die in den §§ 25a bis 25d und 33a des Wasserhaushaltsgesetzes in Verbindung mit § 2f genannten Bewirtschaftungsziele dies erfordern und das Maßnahmenprogramm nach § 36 des Wasserhaushaltsgesetzes in Verbindung mit § 2c entsprechende Ausbaumaßnahmen vorsieht. 3Es können insbesondere Art und Umfang der Ausbaumaßnahmen und die hierfür einzuhaltenden Fristen bestimmt werden.

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