(1) 1Aufgabe der Wasserbehörde ist es, den Zustand und die Benutzung der Gewässer, der Deiche oder der Dämme, der Überschwemmungs- und der Wasserschutzgebiete und der in dem Wasserhaushaltsgesetz, in diesem Gesetz und in den dazu erlassenen Vorschriften behandelten Anlagen zu überwachen. 2Aufgabe der örtlich zuständigen Bezirksämter ist es, den Zustand und die Benutzung der Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, der Sportbootsstege und der Abwasserbehandlungsanlagen zum Einleiten von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen zu überwachen sowie die Gewässer- und Eisaufsicht an den stehenden Gewässern zweiter Ordnung durchzuführen. 3Die Befugnisse der Wasserbehörde und der örtlich zuständigen Bezirksämter auf Grund des allgemeinen Polizei- und Ordnungsrechts bleiben unberührt.

 

(2) 1Die für die Wasserwirtschaft zuständige Senatsverwaltung misst die Beschaffenheit sowie die Wasserstände, Volumina und Durchflüsse der oberirdischen Fließgewässer, der stehenden Gewässer und des Grundwassers. 2Hierzu sind Untersuchungen physikalisch-chemischer, hydrobiologischer und mikrobiologischer Art erforderlich. 3Die Untersuchungen haben sich auf die Grundbereiche Wasser, Gewässersediment und -ufer, Fischbestand und andere aquatische Lebensformen zu erstrecken.

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