(1) 1Wer Stoffe oder Stoffgruppen in ein Gewässer einleitet oder einbringt oder zum Zwecke der Beseitigung versickern oder verrieseIn lässt, hat diese nach Anordnung der zuständigen Behörde auf seine Kosten physikalisch, chemisch, biologisch, in besonderen Fällen auch bakteriologisch untersuchen zu lassen. 2Dies gilt nach Anordnung des örtlich zuständigen Bezirksamtes auch für denjenigen, der Stoffe oder Stoffgruppen in eine öffentliche Abwasseranlage einleitet oder einbringt. 3Die zuständige Behörde bestimmt, in welchen Abständen und durch wen die Proben zu entnehmen sind und durch welche Stellen und in welchem Umfang Untersuchungen vorzunehmen sind. 4Das Untersuchungsergebnis ist der zuständigen Behörde mitzuteilen.
(2) 1Die für die Wasserwirtschaft zuständige Senatsverwaltung kann durch Rechtsverordnung
1. |
Untersuchungspflichten desjenigen, der Abwasser in ein Gewässer oder in eine öffentliche Abwasseranlage einleitet, |
2. |
die Durchführung der Untersuchungen nach Nummer 1 durch Sachverständige sowie die Tragung der Kosten durch den Einleitenden, |
3. |
die Häufigkeit, die Dauer, die Art und den Umfang der Probeentnahme, insbesondere Untersuchungsmethoden, Uberwachungseinrichtungen und Gerätearten, |
4. |
die Übermittlung der Untersuchungsergebnisse und Aufzeichnungen an die zuständige Behörde, insbesondere die hierzu verpflichtete Person, die Form und die Zeitabstände sowie |
5. |
Regelungen über die Zulassung, Überwachung und Überprüfung von amtlich anerkannten Sachverständigen |
allgemein festlegen. 2Bei den Festlegungen der Verpflichtungen können durch Rechtsverordnung für Verpflichtete im Sinne des Absatzes 1, die über ein geprüftes betriebliches Umweltmanagementsystem verfügen und durch Vorlage geeigneter Unterlagen gegenüber der zuständigen Behörde nachvollziehbar die vom Standort ausgehenden Umweltauswirkungen sowie die Maßnahmen zur Gewährleistung der hohen Umweltstandards dokumentieren, insbesondere hinsichtlich der Durchführung der Untersuchungspflichten Erleichterungen vorgesehen werden.
(3) 1Wer eine nach § 38 genehmigungspflichtige Wasserversorgungs- oder Abwasseranlage betreibt, ist verpflichtet, ihren Zustand, ihre Unterhaltung, ihre Funktionstüchtigkeit und ihren Betrieb sowie die Art und Menge der eingesetzten Stoffe selbst zu überwachen und hierüber Aufzeichnungen zu fertigen. 2Die Aufzeichnungen sind mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren und auf Verlangen der nach § 38 Abs. 1 zuständigen Behörde vorzulegen.
(4) 1Wer außerhalb von Gebäuden eine Wasserversorgungs- oder Abwasseranlage betreibt, hat ihren Betrieb und ihre Funktionstüchtigkeit nach Anordnung der zuständigen Behörde auf seine Kosten prüfen zu lassen. 2Absatz 1 gilt entsprechend. 3Der Betreiber hat bei der Überprüfung festgestellte Mängel unverzüglich abzustellen und die zuständige Behörde darüber zu unterrichten.
(5) Die für die Wasserwirtschaft zuständige Senatsverwaltung kann nach Anhörung der beteiligten Fachkreise und Verbände durch Rechtsverordnung festlegen,
1. |
welche Untersuchungsmethoden, Untersuchungseinrichtungen und Geräte vom Betreiber einer Abwasseranlage anzuwenden, vorzuhalten oder einzubauen sind und in welcher Form die Messergebnisse aufzuzeichnen sind, |
2. |
in welchen Fällen auf Untersuchungen, Überwachungseinrichtungen, Geräte oder Aufzeichnungen verzichtet werden kann, |
3. |
in welcher Form und in welchen Zeitabständen die Aufzeichnungen und Untersuchungsergebnisse zu übermitteln sind, |
4. |
in welchen Zeitabständen und in welchem Umfang die Abwasseranlagen zu überprüfen sind. |
(6) § 21 Abs. 1 WHG gilt sinngemäß in den Fällen, in denen Gegenstand der Gewässeraufsicht nicht die Benutzung des Gewässers ist.